Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_316/2010 KI-generiert

In Re Bankruptcy Warning Dispute: Insufficient Substantiation of Appeal Regarding Legal Capacity

Geschäftsnummer 5A_316/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a legal dispute concerning a bankruptcy warning against a company that had no registered managing director, resulting in its incapacity to act. The company contested a decision made by a lower supervisory authority regarding the delivery of a bankruptcy warning. However, the higher court found that the company was not legally competent to respond due to the absence of a managing director, which was further complicated by the fact that a former managing director had been removed from the company records. The appeals from the company were dismissed by the higher court, which argued that the initial complaint was not timely and the request for procedural unification and corrections to party designations were also rejected. Ultimately, the higher court concluded that the appeal to the federal court lacked sufficient justification, leading to costs being imposed on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; In Re Bankruptcy Warning Dispute: Insufficient Substantiation of Appeal Regarding Legal Capacity: The company contested a decision made by a lower supervisory authority regarding the delivery of a bankruptcy warning. However, the higher court found that the company was not legally competent to respond due to the absence of a managing director, which was further complicated by the fact that a former managing director had been removed from the company records. The appeals from the company were dismissed by the higher court, which argued that the initial complaint was not timely and the request for procedural unification and corrections to party designations were also rejected. Ultimately, the higher court concluded that the appeal to the federal court lacked sufficient justification, leading to costs being imposed on the company.

Schlagwörter

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beschränkte Handlungsfähigkeit Prozessvoraussetzung Konkursandrohung beschränkte Haftung gesetzliche Vertretung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to lack of sufficient justification provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant, who lost the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_316/2010

Urteil vom 27. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100008/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung auf Begehren des Beschwerdegegners) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne,

dass das Obergericht den Rekurs in seiner Eventualbegründung als unbegründet erachtete, weil die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten sei,

dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind,

dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Hauptbegründung des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Prüfung der Rügen gegen die Eventualbegründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann