Creditor's Obligation to Determine Debtor's Domicile for Debt Collection Venue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor's Obligation to Determine Debtor's Domicile for Debt Collection Venue A creditor residing abroad submitted a debt collection application against a debtor, providing "3030 Bern" (the seat of a financial institution where the debtor held an account) as the debtor's address, claiming the debtor lived and worked in Switzerland, but the collection office rejected the request as the debtor was unknown at that address. The cantonal supervisory authority affirmed the rejection, reasoning that the creditor is responsible for determining the debtor's domicile, debt collection must generally occur at the debtor's domicile (Art. 46 para. 1 SchKG), and a bank relationship does not establish a place of debt collection in the canton (Art. 50 SchKG). The Federal Supreme Court dismissed the appeal for being manifestly unfounded, as the appellant merely repeated previous claims without substantively addressing why the lower court's reasoning—that a financial relationship does not constitute a valid debt collection venue and that the creditor must determine the debtor's place of residence—was legally incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 50 Abs. 1 oder; Creditor's Obligation to Determine Debtor's Domicile for Debt Collection Venue: The cantonal supervisory authority affirmed the rejection, reasoning that the creditor is responsible for determining the debtor's domicile, debt collection must generally occur at the debtor's domicile (Art. 46 para. 1 SchKG), and a bank relationship does not establish a place of debt collection in the canton (Art. 50 SchKG). The Federal Supreme Court dismissed the appeal for being manifestly unfounded, as the appellant merely repeated previous claims without substantively addressing why the lower court's reasoning—that a financial relationship does not constitute a valid debt collection venue and that the creditor must determine the debtor's place of residence—was legally incorrect.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_315/2025
Urteil vom 29. April 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 20. März 2025 (ABS 25 125).
Sachverhalt:
A.________ (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in der Slowakei reichte am 3. März 2025 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, ein Betreibungsbegehren gegen B.________ (Schuldner) über Fr. 3'750.-- nebst Akzessorien ein. Er machte geltend, die Forderungssumme sei ihm von einem Bezirksgericht in der Slowakei zugesprochen und abgetreten worden. Als Adresse des Schuldners gab er "3030 Bern" an (Sitz der Postfinance AG, bei welcher dieser ein Konto habe) und im Übrigen hielt er fest: "I am sure he lives and works in Switzerland".
Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 10. März 2025 mit der Begründung ab, der Schuldner sei an der Adresse "3030 Bern" unbekannt.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 20. März 2025 ab.
Mit Eingabe vom 24. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen, damit das Betreibungsamt die Einziehung der Forderung vornehmen und das Konto des Schuldners sperren könne.
Erwägungen:
1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss
Art. 17 SchKG
unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (
Art. 72 Abs. 2 lit. a und
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
i.V.m.
Art. 19 SchKG
).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung erwogen, dass es am Gläubiger und nicht am Betreibungsamt liege, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln, dass der Schuldner grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben sei (
Art. 46 Abs. 1 SchKG
) und dass sich aus einer Kontobeziehung des Schuldners mit der PostFinance AG weder eine Zustelladresse im Sinn eines Betreibungsortes im Kanton Bern ableiten lasse noch das Bestehen einer Bankbeziehung einen Betreibungsort im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 oder 2 SchKG
begründe.
Mit diesen Erwägungen - welche in allen Teilen zutreffen - setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander, wenn er sich darauf beschränkt, seine kantonalen Behauptungen zu wiederholen (er habe leider keine Möglichkeit, den genauen Aufenthaltsort des Schuldners zu erfahren, aber er sei sicher, dass dieser in der Schweiz lebe und arbeite; es sei ihm bekannt, dass der Schuldner bei der PostFinance AG die Kontobeziehung CHxxx unterhalte).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli