Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_314/2024 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_314/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed multiple complaints against decisions made by the Basel-Stadt debt enforcement and bankruptcy office. Initially, the lower oversight authority dismissed her complaints, leading her to appeal to the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which also rejected her appeal for lack of merit. She then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing various legal violations related to debt enforcement, social security, labor law, and civil status, while claiming that the enforcement actions were inappropriate and should be annulled. However, her appeal lacked sufficient legal reasoning and failed to engage with the previous court's rationale, prompting the Tribunal to dismiss her case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 SchKG, Art. 46 Abs. 2 ZGB, Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 336c OR, Art. 18 Abs. 1 UVG; Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: Initially, the lower oversight authority dismissed her complaints, leading her to appeal to the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which also rejected her appeal for lack of merit. She then brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing various legal violations related to debt enforcement, social security, labor law, and civil status, while claiming that the enforcement actions were inappropriate and should be annulled. However, her appeal lacked sufficient legal reasoning and failed to engage with the previous court's rationale, prompting the Tribunal to dismiss her case.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Schuldbetreibung Zivilkonkurs Zivilstand Obligationenrecht Aufsichtsbeschwerde Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded with (no entry) by the President in simplified procedure due to insufficient grounds for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_314/2024

Urteil vom 29. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. Mai 2024 (BEZ.2024.33).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 20., 25., 28. März und 1. April 2024 (jeweils Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 9. April 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16., 17., 22., 24. April, 3. und 5. Mai 2024 (jeweils Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 22. und 24. Mai 2024 (jeweils Postaufgabe) hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin gehe auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht ein und sie zeige nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Stattdessen äussere sie sich in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergebe sich entgegen ihren Ausführungen keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamtes.

4. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 61 SchKG , Art. 46 Abs. 2 ZGB , Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO , Art. 336c OR , Art. 16 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 UVG sowie § 11 Abs. 1 lit. r, § 12 Abs. 1 lit. a, § 14 Abs. 1 lit. c und § 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (SG 111.100). Sodann äussert sie sich zu einer sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheit sowie zu einer Zivilstandssache und sie leitet aus all dem ab, dass die Betreibungen und Folgemassnahmen unangemessen und zu löschen seien, die Verwertung vom 6. Februar 2024 nichtig sei und die Erwägungen des Appellationsgerichts haltlos seien. Damit wiederholt sie jedoch bloss ihren Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb dieser Entscheid gegen die genannten Bestimmungen verstossen soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg