Appellant Challenges Denial of Legal Aid and Visitation Rulings in Child Custody Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a father (the appellant) engaged in legal proceedings regarding child support and visitation rights related to his two children from different relationships. The appellant sought legal aid to cover the costs of these proceedings but was denied by the Zurich Higher Court due to insufficient documentation of his financial situation. The court also rejected his requests for interim measures concerning visitation rights, referencing an existing visitation agreement. Dissatisfied with these decisions, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, again seeking legal aid to proceed with his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant Challenges Denial of Legal Aid and Visitation Rulings in Child Custody Dispute: The appellant sought legal aid to cover the costs of these proceedings but was denied by the Zurich Higher Court due to insufficient documentation of his financial situation. The court also rejected his requests for interim measures concerning visitation rights, referencing an existing visitation agreement. Dissatisfied with these decisions, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, again seeking legal aid to proceed with his appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_313/2024
Urteil vom 23. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Regina Carstensen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Mai 2024 (LZ230026-O/Z10).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat Verfahren um Unterhalts- und andere Kindesbelange mit zwei Kindern aus zwei Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht, zuletzt wiederholt im Zusammenhang mit Besuchs- bzw. Übergabemodalitäten und dem Nachholen von Ferien in Bezug auf den Beschwerdegegner 1. Dieser ist sein Sohn aus der einen Beziehung und die Beschwerdegegnerin 2 ist die Mutter.
Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf entsprechende Aufforderung des Obergerichtes des Kantons Zürich hin reichte er per E-Mail und nach Ablauf der gesetzten Frist noch postalisch weitere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein. Sodann verlangte er mit Eingaben vom 16. und 30. März sowie 19. April 2024 superprovisorische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, wobei er zahlreiche Rechtsbegehren stellte.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 wies das Obergericht mangels hinreichender Darlegung und Dokumentierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unter Hinweis auf die bestehende Besuchsrechtsregelung die diversen Gesuche um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen ab.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 (gemeint: 15. Mai 2024; Postaufgabe: 20. Mai 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der Sache liegt eine vorsorgliche Massnahme zugrunde, weshalb Art. 98 BGG greift und nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2. Soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt zum Anfechtungsgegenstand äussert, welcher durch das von der Vorinstanz Beurteilte begrenzt wird, genügen die Ausführungen den genannten Voraussetzungen nicht. Im Zusammenhang mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege reicht der Ausruf "reine Willkür" nicht zur Begründung von Verfassungsrügen und die Vorhalte enthalten keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (das Obergericht habe allgemein Belege und nicht explizit einen Grundbuchauszug verlangt; er könne nicht für jede kleine Ausgabe des normalen Grundbedarfes wie z.B. Sonnencreme einen Beleg einreichen; es widerspreche "Recht und Glauben", wenn er innerhalb kurzer Frist extrem genaue Angaben machen müsse, die das Entscheidergebnis keinesfalls beeinflussen würden). Im Zusammenhang mit den Besuchsbegehren beschränkt sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf den mehrmaligen Ausruf "reine Willkür" sowie andernorts auf die Aussage "willkürliche Sachverhaltsfeststellung"; daraus entstehen noch keine Verfassungsrügen, denn von der Sache her äussert der Beschwerdeführer mit rein appellatorischen Ausführungen zahlreiche Vorwürfe an das Gericht, den Beistand und die Mutter.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie nicht ohnehin am durch den angefochtenen Entscheid umschriebenen möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigeht - als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) nicht einzutreten.
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli