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5A_313/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Divorce Case

Geschäftsnummer 5A_313/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the provision of free legal aid related to a divorce matter. The court directed the complainant to pay a cost advance of CHF 2,000, which was required to be submitted within a specified deadline. Despite being granted an opportunity to request a reconsideration of this deadline, the complainant failed to meet the payment obligations or provide the necessary proof of payment. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-compliance with procedural requirements and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Divorce Case: The court directed the complainant to pay a cost advance of CHF 2,000, which was required to be submitted within a specified deadline. Despite being granted an opportunity to request a reconsideration of this deadline, the complainant failed to meet the payment obligations or provide the necessary proof of payment. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-compliance with procedural requirements and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Normenkontrolle unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to specify the procedural path for non-admission due to non-payment of the required deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit after a final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the consideration leading to the order that the appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_313/2009

Urteil vom 6. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Nachfristansetzung eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann