Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_312/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Undue Delay in Revision Procedure Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_312/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against decisions related to marriage protection and procedural delays at the Bezirksgericht Münchwilen and the Obergericht of Thurgau. Initially, a marriage protection decision was issued, and the appellant sought an immediate revision, which led to a procedural pathway involving appeals and a request for supervisory intervention. The appellant alleged procedural delays and numerous errors, leading to multiple complaints dismissed by the Obergericht, which asserted there was no undue delay, suggesting instead that the appellant's frequent submissions delayed proceedings. Ultimately, a further appeal by the individual to the Swiss Federal Tribunal was not entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Undue Delay in Revision Procedure Due to Insufficient Substantiation: Initially, a marriage protection decision was issued, and the appellant sought an immediate revision, which led to a procedural pathway involving appeals and a request for supervisory intervention. The appellant alleged procedural delays and numerous errors, leading to multiple complaints dismissed by the Obergericht, which asserted there was no undue delay, suggesting instead that the appellant's frequent submissions delayed proceedings. Ultimately, a further appeal by the individual to the Swiss Federal Tribunal was not entertained.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (Revision betreffend Eheschutz) Verfahrensverzögerungen Schadensersatzklage Revision eines Entscheids Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs substantiierte Begründung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was evidently insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_312/2024

Urteil vom 23. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Münchwilen,

Wilerstrasse 18, 9542 Münchwilen TG,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Revision betreffend Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2024 (ZR.2024.19).

Sachverhalt:

A. Am 17. November 2023 erliess das Bezirksgericht Münchwilen betreffend den Beschwerdeführer den Eheschutzentscheid.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 verlangte dieser die unverzügliche Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Bezirksgericht leitete die Eingabe als allfällige Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 darauf nicht eintrat und sie als Revsionsgesuch an das Bezirksgericht zurücksandte. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_988/2023 vom 4. Januar 2024 nicht ein.

B. Am 25. Januar 2024 eröffnete das Bezirksgericht ein Revisionsverfahren. Am 5. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht, das Revisionsverfahren sei zu überprüfen und konstant zu beaufsichtigen und der zuständige Bezirksrichter sei im Sinn einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu überprüfen. Das Obergericht nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies sie mit Entscheid vom 19. Februar 2024 ab.

Am 20. April 2024 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht betreffend "zusätzlicher (weiterer) Strafantrag gegen Herrn Berufsrichter [...] am Bezirksgericht Münchwilen TG wegen konstanter Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren". Das Obergericht nahm die Eingabe sinngemäss als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 an das Bundesgericht. Er stellt zahlreiche Rechtsbegehren, welche weitestgehend ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehen (Reduktion des Unterhaltes; Umwandlung des Revisions- in ein Berufungsverfahren; Aufhebung des Eheschutzverfahrens; Sicherstellung der Aktenlage; Schadenersatzbegehren; Präzisierung und Begründung zu allen Punkten und Themen; u.ä.m.).

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau bezüglich des erstinstanzlichen Revisionsverfahrens betreffend Eheschutz. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ist auf diese Frage begrenzt; neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und es kann nicht mehr oder anderes verlangt werden, als von der Vorinstanz beurteilt wurde ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Nebst einem auf den möglichen Anfechtungsgegenstand gerichteten Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) hat die Beschwerde auch eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid im Einzelnen begründet, dass und inwiefern keine Rechtsverzögerung vorliegt, sondern das Bezirksgericht im Revisionsverfahren stets zügig gehandelt hat und vielmehr der Beschwerdeführer selbst durch seine ständigen Eingaben - im angefochtenen Entscheid alle aufgeführt - das Revisionsverfahren verzögert. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er übt in verschiedener Hinsicht allgemeine Kritik und stellt eine Liste von 15 angeblichen Verfahrensfehlern namentlich im Eheschutz- sowie in den weiteren Verfahren des Bezirksgerichts zusammen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit sie nicht ohnehin am durch den angefochtenen Entscheid umschriebenen möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigeht - als offensichtlich nicht hinreichend begründet. Somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli