Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_312/2014 KI-generiert

Definitive Execution for Overpaid Benefits Upheld Despite Procedural Objections

Geschäftsnummer 5A_312/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a claim resulting from a reimbursement order issued for overpaid services. Following the issuance of this order, appeals were dismissed sequentially by the appropriate authorities, leading to a debt enforcement procedure initiated by one party. During a subsequent hearing for definitive enforcement, one party contested the process, citing inadequate access to essential documentation in preparation for the litigation, which they argued hindered their defense. The appellate court upheld the enforcement decision, concluding that the party had sufficient information and opportunity to respond effectively. Following this, a final appeal was submitted, reiterating claims about procedural impropriety, but the court found no merit in the arguments presented.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 53 Abs. 2 ZPO; Definitive Execution for Overpaid Benefits Upheld Despite Procedural Objections: Following the issuance of this order, appeals were dismissed sequentially by the appropriate authorities, leading to a debt enforcement procedure initiated by one party. During a subsequent hearing for definitive enforcement, one party contested the process, citing inadequate access to essential documentation in preparation for the litigation, which they argued hindered their defense. The appellate court upheld the enforcement decision, concluding that the party had sufficient information and opportunity to respond effectively. Following this, a final appeal was submitted, reiterating claims about procedural impropriety, but the court found no merit in the arguments presented.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung unrechtmässig bezogene Leistungen Sozialversicherungsverfahren Schuldentilgung Verfahrensrügen Pflichtleistung Widerspruchsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.
Art. 75 Abs. 1 BGG
Allerdings kann auf das erste Rechtsbegehren (Ungültigerklärung der Verhandlung vor dem Zivilgericht) insofern nicht eingetreten werden, als einzig der oberinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt sein kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Art. 81 Abs. 1 SchKG
2 SchKG), bei welcher einzig noch der urkundlich nachgewiesene Einwand zulässig ist, dass seit dem vollstreckbaren Entscheid die Schuld getilgt oder erlassen worden oder die Verjährung eingetreten ist ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ).
Art. 80 SchKG
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 80 SchKG geltend.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall wäre, führt sie allerdings nicht aus, weshalb es diesbezüglich an einer Begründung mangelt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.
Art. 53 Abs. 2 ZPO
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO kann eine Verfahrenspartei die Akten einsehen und sich Kopien anfertigen lassen.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Wie eine auf Art. 105 Abs. 2 BGG gestützte Aktenergänzung ergibt, enthielt das Rechtsöffnungsgesuch ein Beilagenverzeichnis.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The Federal Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_312/2014

Urteil vom 9. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 7. März 2014.

Sachverhalt:

A. Am 19. März 2012 erliess die Y.________ gegen X.________ eine Rückforderungsverfügung für zu viel bezahlte Leistungen von Fr. 33'419.15. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 wies die Y.________ die Einsprache und mit Urteil vom 10. April 2013 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

B. Am 27. September 2013 leitete die Y.________ gegen X.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt ein. An der Verhandlung vom 7. Januar 2014 erteilte der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2014 ab.

C. Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 14. April 2014 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Ungültigerklärung der Verhandlung vor dem Zivilgericht und Rücknahme der definitiven Rechtsöffnung sowie um materielle Überprüfung der strittigen Angelegenheit zwischen ihr und der Y.________ im Sinn der Urteilsbegründung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Ferner beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.

Allerdings kann auf das erste Rechtsbegehren (Ungültigerklärung der Verhandlung vor dem Zivilgericht) insofern nicht eingetreten werden, als einzig der oberinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt sein kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Unzulässig ist sodann das dritte Rechtsbegehren (materielle Überprüfung der strittigen Angelegenheit); wie bereits das Appellationsgericht festgehalten hat, geht es bei der definitiven Rechtsöffnung um die sich an das materielle Erkenntnisverfahren anschliessende Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden bzw. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), bei welcher einzig noch der urkundlich nachgewiesene Einwand zulässig ist, dass seit dem vollstreckbaren Entscheid die Schuld getilgt oder erlassen worden oder die Verjährung eingetreten ist ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Das zweite Rechtsbegehren (Rücknahme der definitiven Rechtsöffnung) kann sinngemäss als Anfechtung des die definitive Rechtsöffnung erteilenden oberinstanzlichen Urteils angesehen werden. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 80 SchKG geltend. Sie zählt auf, welche Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegeben sein müssen. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall wäre, führt sie allerdings nicht aus, weshalb es diesbezüglich an einer Begründung mangelt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Als genügend begründet kann hingegen das Vorbringen angesehen werden, dass ihr keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden sei. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

2. Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu der auf den 7. Januar 2014 angesetzten mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen. Am 4. Januar 2014 ersuchte sie um Verschiebung der Verhandlung, wobei ihr Gesuch abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014, d.h. am Tag nach der mündlichen Verhandlung, machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei an einer genügenden Vorbereitung des Verfahrens gehindert worden, weil ihr vor der Verhandlung nicht die vollständigen Gesuchsbeilagen zugestellt worden seien und sie erst am 6. Januar 2014 Einsicht in die Akten habe nehmen können; damit sei ihr nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um ihre Verteidigungsstrategie anzupassen.

Dieses Vorbringen wiederholte die Beschwerdeführerin vor dem Appellationsgericht. Dieses befand, dass ihr offenbar die Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vollständig zugestellt worden seien; gemäss eigenen Angaben habe sie einzig die Rückforderungsverfügung der Gläubigerin erhalten. Das Appellationsgericht erwog, dass die Beschwerdeführerin aber bereits aus dem sozialversicherungsrechtlichen Erkenntnisverfahren von sämtlichen Unterlagen Kenntnis gehabt habe und dass sie im Übrigen am Vortag der Verhandlung umfassend Einsicht in die Akten habe nehmen können. Angesichts der beschränkten Einwendungsmöglichkeiten bei der definitiven Rechtsöffnung sei nicht ersichtlich, inwiefern sie ungenügend Zeit gehabt hätte, um ihre "Verteidigungsstrategie" festzulegen bzw. anzupassen. Ihre Verfahrensrechte seien demnach nicht verletzt worden.

3. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin erneut auf den Standpunkt, es seien ihr im erstinstanzlichen Verfahren nicht alle Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch zugestellt worden, was einen Formfehler darstelle, der eine "zwecksausgerichtete Verteidigung" verhindert habe.

Sinngemäss behauptet die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf automatische Zustellung sämtlicher Gesuchsbeilagen. Einen solchen gewährt die Zivilprozessordnung indes nicht. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO kann eine Verfahrenspartei die Akten einsehen und sich Kopien anfertigen lassen. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Verhandlung von ihrem Akteneinsichtsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Dass ihr dabei zu wenig Zeit verblieben wäre, um ihre "Verhandlungsstrategie" festzulegen bzw. anzupassen, ist nicht ersichtlich, konnte sie doch einzig Einwendungen erheben (Tilgung, Stundung oder Verjährung der rechtskräftig verfügten Forderung), die von ihr selbst und nicht von der Gesuchstellerin zu belegen gewesen wären (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Im Übrigen hat sie es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie die Akteneinsicht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Wie eine auf Art. 105 Abs. 2 BGG gestützte Aktenergänzung ergibt, enthielt das Rechtsöffnungsgesuch ein Beilagenverzeichnis. Daraus konnte die Beschwerdeführerin sofort ersehen, dass ihr mit dem Rechtsöffnungsgesuch nur die verfahrenswesentliche Gesuchsbeilage (die vollstreckbar gewordene Rückforderungsverfügung) zugestellt worden war. Sie hätte folglich rund sechs Wochen Zeit gehabt, um in umfassender Weise Einsicht in die Akten zu nehmen.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli