Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_312/2007 KI-generiert

Mandatory Detention Overturned Due to Lack of Concrete Danger for Schizophrenia Patient

Geschäftsnummer 5A_312/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who had been subjected to a third involuntary commitment in a psychiatric clinic due to a paranoid disorder and associated symptoms. After expressing a desire for release, the individual’s request was denied by the clinic, prompting an appeal to the administrative court, which also upheld the commitment. The individual contested this decision, asserting that their continued detention was disproportionate, lacking evidence of self-harm or harm to others, as well as not presenting a significant burden to the community. The administrative court’s rationale for the individual's continued confinement was primarily based on concerns about medication adherence and potential deterioration of their mental state upon release, despite no specific threats being identified. The case raises important questions regarding the legality and conditions surrounding involuntary psychiatric confinement and the protection of individual liberties against institutional decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 EMRK, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG; Mandatory Detention Overturned Due to Lack of Concrete Danger for Schizophrenia Patient: After expressing a desire for release, the individual’s request was denied by the clinic, prompting an appeal to the administrative court, which also upheld the commitment. The individual contested this decision, asserting that their continued detention was disproportionate, lacking evidence of self-harm or harm to others, as well as not presenting a significant burden to the community. The administrative court’s rationale for the individual's continued confinement was primarily based on concerns about medication adherence and potential deterioration of their mental state upon release, despite no specific threats being identified. The case raises important questions regarding the legality and conditions surrounding involuntary psychiatric confinement and the protection of individual liberties against institutional decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassung paranoide Schizophrenie Zwangsmedikation psychiatrische Unterbringung konkrete Gefahr Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 118 II 254
Claimant v. Canton of Zurich (Compulsory Detention and Forced Treatment)
BGE 114 II 213
Assisted Detention Placement of Intellectually Disabled Ward After Mother's Death
BGE 81 II 263
Der Beschwerdeführer stellt die tatsächliche Feststellung über den Gesundheitszustand ( BGE 81 II 263 ) sowie die rechtliche Qualifikation des Zustandes als Geisteskrankheit im Sinne von Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in point 1.1 to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) as the decision was rendered after its entry into force.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for dispensing with court costs due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the Canton of St. Gallen to compensate the appellant for the federal proceedings.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Cited in point 1.2 to confirm that an appeal in civil matters is the appropriate remedy for decisions concerning deprivation of liberty for welfare purposes.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in point 1.2 for admissibility, indicating the decision under appeal was a final cantonal decision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in point 1.3 to determine that the appellant lacked standing regarding one part of the prior decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited under point 1.2 as the permissible ground for challenging a cantonal decision in a civil appeal concerning the violation of federal law, which encompasses constitutional law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (176)

BGE 148 I 1
Physician Discipline for Improper Involuntary Placement Order
«…sée n'était pas mise en oeuvre (à propos de la notion de danger concret: arrêts 5A_288/2011 du 19 mai 2011 consid. 5.3; 5A_312/2007 du 10 juillet 2007 consid. 2.3; cf. également consid. 6.2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de protect…»
BGE 143 III 189
Patient Committal Review: Requirement for Independent Expert Opinion on Danger
«…r gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu g…»
BGE 140 III 101
Swiss Supreme Court Quashes Involuntary Commitment Over Deficient Expert Opinion on Concrete Danger
«…sée n'était pas mise en oeuvre (à propos de la notion de danger concret: arrêts 5A_288/2011 du 19 mai 2011 consid. 5.3; 5A_312/2007 du 10 juillet 2007 consid. 2.3; cf. également infra consid. 6.2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de p…»
BGE 140 III 105
Review of Coercive Placement Lacking Current Expert Opinion
«…stellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibt BGE 140 III 105 S. 107 (zum Erfordernis der konkreten Gefahr: Urteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3; 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Im Weiteren ist durch den Gutachter Antwort darauf zu g…»
C/22450/2011 (2025-10-06) · ge
Guardianship Termination Appeal Over Ineffective Treatment
«…charge préconisée n'était pas mise en œuvre (à propos de la notion de danger concret : arrêts 5A_288/2011 c. 5.3; 5A_312/2007 c. 2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de protection de l'intéressé, un internement ou une r…»
C/29795/2018 (2024-11-04) · ge
Appeal to Lift Non-Voluntary Hospitalization and Assistance Placement for Curated Individual
«…/decis/fr/decis/search?query=5A_288/2011) c. 5.3; [5A\_312/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_312/2007) c. 2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de protection de l'intéressé, un internement ou une rétention…»
C/5322/2023 (2024-06-11) · ge
Daughter's Appeal of Alzheimer's Patient's Long-Term Care Placement Rejected
«…/decis/fr/decis/search?query=5A_288/2011) c. 5.3; [5A\_312/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_312/2007) c. 2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de protection de l'intéressé, un internement ou une rétention…»
ADM 2024 41 (2024-04-24) · ju
Mental Health Placement Order Upheld for Schizophrenic Individual
«…r autrui ne menace d'en découler (TF 5A_189/2013 du 11 avril 2013 consid. 2.3; 5A_288/2011 du 19 mai 2011 consid. 5.3 ; 5A_312/2007 du 10 juillet 2007, consid. 2.3) ; enfin, 4 le seul motif de dangerosi…»
C/29795/2018 (2024-03-27) · ge
Appeal Against Protective Supervision for Alcoholism
«…ge préconisée n'était pas mise en œuvre (à propos de la notion de danger concret : arrêts 5A_288/2011 consid. 5.3; 5A_312/2007 C/29795/2018-CS - 5/6 - con…»
C/3436/2006 (2024-02-13) · ge
Guardianship Appeal Rejection Due to Incomplete Stabilization
«…ch?query=5A_288/2011) du 19 mai 2011 consid. 5.3; [5A\_312/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_312/2007) du 10 juillet 2007 consid. 2.3; cf. également infra consid. 6.2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du besoin de…»
ZK1 2023 156 (2023-11-21) · gr
Extension of Protective Placement Upheld Despite Challenge to Report Timeline
«…en Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). 3.6. Dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, da…»
ZK1 2023 151 (2023-11-20) · gr
Appeal Against Compulsory Care Extension Granted Due to Lack of Immediate Endangerment
«…en Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). 3.3.2. Dr. med. D._____ hatte in ihrem Gutachten vom 23. Okt…»
ZK1 2023 33 (2023-02-24) · gr
Extension of Compulsory Placement Upheld Due to Absconding and Ongoing Risk
«…en Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald…»
ZK1 2022 152 (2022-09-23) · gr
Compulsory Placement Upheld Due to Severe Psychotic Episode and High Risk of Self-Endangerment
«…en Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und BGer 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, s…»
C/22380/2019 (2022-08-08) · ge
Provisional Placement for Assistance Upheld Despite Right to Be Heard Due to Risk
«…'était pas mise en œuvre (à propos de la notion de danger concret : arrêts 5A_288/2011 du 19 mai 2011 consid. 5.3; 5A_312/2007 du 10 juillet 2007 consid. 2.3; cf. également infra consid. 6.2.3). Il doit encore indiquer si, en vertu du b…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_312/2007 /blb

Urteil vom 10. Juli 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 30. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Der am 1. Januar 1968 im heutigen Tschechien geborene Beschwerdeführer wohnt seit Januar 2004 allein in einer 1 ½-Zimmer-Wohnung in S.________, ist seit einigen Jahren ohne Arbeit und bezieht eine halbe IV-Rente. Der Beschwerdeführer war erstmals 2004/2005 wegen Verdachts auf eine paranoide Störung, verbunden mit Grössenideen und Depression in die kantonale Psychiatrische Klinik K.________ (KPK) eingewiesen worden. Im Juli 2006 erfolgte eine erneute Einweisung, worauf der Beschwerdeführer im Oktober 2006 aus der Klinik entlassen wurde. Mit amtsärztlicher Verfügung vom 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in die KPK eingewiesen.

B. Am 10. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen inzwischen beigezogenen Anwalt um Entlassung aus der Anstalt, welchem Antrag die KPK mit Verfügung vom 11. Mai 2007 nicht entsprach. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 verlangte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 5 EMRK die sofortige Entlassung aus der Anstalt. Im Rahmen des Rekursverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2007 von der ärztlichen Fachrichterin der Verwaltungsrekurskommission fachrichterlich einvernommen; diese erstattete ihren schriftlichen Bericht am 23. Mai 2007. Die Kommission hörte den Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 mündlich an. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies sie die Klage ab (Ziffer 1), auferlegte die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer, verzichtete aber auf deren Erhebung (Ziff. 2) und entschädigte den Vertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Verbeiständung mit Fr. 1'678.55 (Ziff. 3).

C. Mit einer als Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe verlangt der Beschwerdeführer, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. Mai 2007 aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu entlassen. Ferner sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid die persönliche Freiheit, das Recht auf Privat- und Familienleben sowie die Meinungsäusserungs- und die Wirtschaftsfreiheit verletze (act. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Verwaltungsrekurskommission hat sich am 3. Juli 2007 vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts ( Art. 95 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erübrigt sich damit.

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Dem Beschwerdeführer fehlt es an diesem Interesse, soweit er die Festsetzung der Entschädigung für seinen Anwalt infolge der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung (Dispositiv-Ziff. 3) anficht, ist er doch insoweit durch den angefochtenen Entscheid nicht persönlich betroffen.

1.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer um Feststellung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ersucht, steht doch hierfür die Klage nach Art. 429a ZGB offen, mit welcher als Form der Genugtuung eine entsprechende Feststellung verlangt werden kann ( BGE 118 II 254 E. 1c S. 258).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zurückbehaltung in der Anstalt sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz nehme keine von ihm ausgehende Fremdgefährdung an, und es werde auch keine Selbstgefährdung festgestellt. Die Tatsache, dass er Briefe und Anfragen an Behörden verschicke, stelle keine zu berücksichtigende Belastung für die Umgebung im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB dar (Beschwerde S. 4-7).

2.1

Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (BBl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann ( BGE 114 II 213 E. 5). Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.

2.2 Nach den Ausführungen der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, die eine Krankheit im medizinischen Sinne darstelle (S. 11 E. 3a). Der Beschwerdeführer stellt die tatsächliche Feststellung über den Gesundheitszustand ( BGE 81 II 263 ) sowie die rechtliche Qualifikation des Zustandes als Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB (zum Begriff der Geisteskrankheit: BGE 118 II 254 E. 4a S. 261) nicht in Frage, so dass sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.

2.3 Die Verwaltungsrekurskommission hat unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erwogen, der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit, weshalb bei einer Entlassung keine Gewähr für eine ambulante Behandlung bestünde. Von der medikamentösen Therapie werde eine Verbesserung des (Wahn-)Zustandes erwartet; der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Wohnung und eine IV-Rente, doch sei die Betreuung nicht sichergestellt (E. 3b).

Was die fehlende Betreuung anbelangt, so enthält der angefochtene Entscheid keine konkreten Ausführungen. Er ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Einhaltung der medikamentösen Therapie ohne den stationären Rahmen nicht gewährleistet sein soll. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist, die ihm nur in der Anstalt gewährt werden kann. Insbesondere wird nicht erörtert, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu ernähren, zu pflegen und dass er deshalb zu verwahrlosen drohe. Allein die Sicherstellung der medikamentösen Therapie, weil keine Gewähr für die ambulante Behandlung besteht und folglich damit zu rechnen ist, dass die Wahnideen und der damit einhergehende Realitätsverlust anhalten werden, rechtfertigt die Aufrechterhaltung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs nicht, solange daraus keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwachsen droht. Die Verwaltungsrekurskommission stellt keine konkrete Selbstgefährdung fest. Zwar erwähnt sie, dass die am 4. Januar 2007 erfolgte Einweisung des Beschwerdeführers in die Anstalt veranlasst worden sei, weil dieser gedroht habe, das Spital in die Luft zu sprengen (S. 12). Die Vorinstanz hat indes den Vorfall nicht weiter thematisiert und hat insbesondere aufgrund dieses Vorfalles nicht auf Fremdgefährdung geschlossen.

2.4 Was die Belastung für die Umgebung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer werde in der Freiheit seine Zeit wieder in das Schreiben von Briefen und Anfragen an das Sozialamt investieren; ferner sei bei fehlender Aufmerksamkeit seitens der Behörden mit verbaler Aggressivität zu rechnen.

Artikel 397a Abs. 2 ZGB schützt die Familie des Betroffenen, aber auch Nachbarn und Hausgenossen. Nicht als Belastung der Umgebung gilt indes die Beschimpfung von Amtspersonen bzw. querulatorisches Verhalten (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 356 zu Art. 397a ZGB ). Insoweit liegt demnach keine übermässige Belastung im Sinne des Gesetzes vor.

2.5 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides erweist sich die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Sie wird letztlich mit der Befürchtung begründet, er werde in Freiheit die Medikamente absetzen. Auch wenn die Annahme zutrifft, dass mit der Fortsetzung der Therapie wahnhafte Vorstellungen zurückgehen und die darin begründeten unvernünftigen Handlungen des Beschwerdeführers unterbleiben werden, rechtfertigt dies einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht, wenn nicht konkret zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer durch die erneut auftretenden Wahnideen mit ihren Folgen sich selbst oder andere gefährdet oder für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung darstellt.

2.6 Erweist sich die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Anstalt als unverhältnismässig, ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Anstalt zu entlassen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat indes den Beschwerdeführer zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ), womit dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2007 werden aufgehoben und die ärztliche Leitung der Kantonalen Psychiatrischen Klinik K.________ (KPK) wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Anstalt zu entlassen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, im Dispositiv und in voller Ausfertigung sowie der Kantonalen Psychiatrischen Klinik K.________ (KPK) im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: