Repayment of State-Funded Legal Aid Costs Following Improved Financial Situation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was involved in a legal dispute regarding the reimbursement of costs related to the placement of children outside the home and personal visitation rights. The administrative court of the Canton of Nidwalden awarded legal aid to the individual's lawyer in 2013 with a reservation for reimbursement. In 2018, the Nidwalden court treasury demanded repayment of these legal fees. Despite several reminders and partial payment, the outstanding amount remained. The individual did not sufficiently provide the required evidence of expenses, leading the administrative court to order a repayment based on calculated income and hypothetical needs. The court removed the objection to debt enforcement proceedings for the amount owed. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the repayment obligation while citing issues around the fairness and handling of the initial proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Repayment of State-Funded Legal Aid Costs Following Improved Financial Situation: The administrative court of the Canton of Nidwalden awarded legal aid to the individual's lawyer in 2013 with a reservation for reimbursement. In 2018, the Nidwalden court treasury demanded repayment of these legal fees. Despite several reminders and partial payment, the outstanding amount remained. The individual did not sufficiently provide the required evidence of expenses, leading the administrative court to order a repayment based on calculated income and hypothetical needs. The court removed the objection to debt enforcement proceedings for the amount owed. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the repayment obligation while citing issues around the fairness and handling of the initial proceedings.
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KI-generiertUsed to decide not to entertain the appeal in simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_311/2021
Urteil vom 28. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Nidwalden,
vertreten durch Gerichtskasse Nidwalden, Rathausplatz 1, Postfach 1244, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachzahlungsverfahren (Fremdplatzierung der Kinder, persönlicher Verkehr),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 12. März 2021 (P 20 13).
Sachverhalt:
In einem Verfahren betreffend Fremdplatzierung der Kinder und persönlichen Verkehr entschädigte das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 den Rechtsanwalt von A.________ im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 14'726.45, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 lud die Gerichtskasse Nidwalden A.________ zur Nachzahlung ein. Es folgten zahlreiche Telefonate und viel Korrespondenz. Als lediglich ein Teilbetrag von Fr. 1'050.-- geleistet wurde und weitere Raten nach zahlreichen Mahnungen ausblieben, leitete der Kanton Nidwalden eine Betreibung und mit Gesuch vom 27. November 2020 beim Verwaltungsgericht ein Nachzahlungsverfahren ein.
Die in diesem Verfahren einverlangten Belege reichte A.________ nur höchst lückenhaft ein. Mit Entscheid vom 12. März 2021 verpflichtete ihn das Verwaltungsgericht bei einem festgestellten Nettoeinkommen von Fr. 10'267.90 und einem (zufolge fehlender Belege grosszügig geschätzten) hypothetischen Notbedarf von Fr. 6'390.-- pro Monat zur Nachzahlung des noch offenen Betrages von Fr. 13'676.45 und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr kritisiert der Beschwerdeführer, dass er seinerzeit keinen fairen Prozess erhalten habe und im Kanton Nidwalden die Grundrechte mit Füssen getreten würden, indem die Richter befangen seien, seine ex-Frau dem Alkohol verfallen sei und die Kinder bei ihm hätten aufwachsen wollen; das Bundesgericht müsse deshalb den ganzen Fall untersuchen, damit solches nicht nochmals passiere, schliesslich sei die Zeit der Verdingkinder vorbei. All dies beschlägt nicht das Thema der Nachzahlungspflicht. Ebenso wenig sachgerichtet ist die (höchstens ansatzweise sinngemäss auf den Anfechtungsgegenstand Bezug nehmende) Kritik, seine ex-Frau müsse nichts zahlen bzw. sie habe ihre Anwältin mit Pensionskassengeldern bezahlen können, während er dies als Mann nicht dürfe, was ein klarer Verfahrensfehler sei. Darzulegen wäre unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, inwiefern es gegen Recht verstossen soll, wenn der Beschwerdeführer im Nachzahlungsverfahren zur Begleichung der im Entscheid vom 9. Dezember 2013 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bloss einstweilen vom Kanton übernommenen Kosten des Rechtsanwaltes verpflichtet wurde.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli