Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_310/2020 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Cost Advance Order in Inheritance Dispute

Geschäftsnummer 5A_310/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss Federal Tribunal case involves a dispute among parties who are members of an inheritance community regarding an estate division initiated by two members. The complainant challenged the jurisdiction of the Swiss court, arguing that the primary inheritance object, a property located in Spain, should be governed by Spanish judgments which were not translated for her understanding due to language barriers, claiming a res judicata effect in Switzerland. The District Court of Zurich rejected this challenge, citing Swiss jurisdiction based on the last residence of the deceased, as per Swiss law. The complaint also revolved around a demanded cost advance of CHF 6,000 by the Zurich Upper Court, which the complainant appealed against, arguing her financial incapacity and previously granted legal aid at the lower court level.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 IPRG, Art. 86 Abs. 2 IPRG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Appealability of Interlocutory Cost Advance Order in Inheritance Dispute: The complainant challenged the jurisdiction of the Swiss court, arguing that the primary inheritance object, a property located in Spain, should be governed by Spanish judgments which were not translated for her understanding due to language barriers, claiming a res judicata effect in Switzerland. The District Court of Zurich rejected this challenge, citing Swiss jurisdiction based on the last residence of the deceased, as per Swiss law. The complaint also revolved around a demanded cost advance of CHF 6,000 by the Zurich Upper Court, which the complainant appealed against, arguing her financial incapacity and previously granted legal aid at the lower court level.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Erbteilung) Anfechtung von Zwischenentscheiden Kostenvorschuss Erbvorbezug Streitwert Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 1 IPRG
Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid mit Art. 86 Abs. 1 IPRG , wonach für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig sind, wobei Spanien keine ausschliessliche Zuständigkeit für dort befindliche Liegenschaften im Sinn von Art.
Art. 86 Abs. 2 IPRG
Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid mit Art. 86 Abs.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Diese stellt, weil sie das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (hierzu ausführlich beispielsweise BGE 142 III 798 E.
Art. 42 Abs. 1 BGG
Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 107 Abs. 2 BGG
Zum einen müsste die Beschwerde angesichts von Art. 107 Abs. 2 BGG - soweit dies wie vorliegend möglich ist - ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Sache enthalten, wozu ein blosses Feststellungsbegehren nicht genügt.
Art. 119 Abs. 5 ZPO
Art. 119 Abs. 5 ZPO ), weshalb auch die weitere Aussage an der Sache vorbeigeht, es sei absurd und treuwidrig, wenn ein Gericht gleichzeitig die Mittellosigkeit anerkenne und Vorschuss verlange.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not proceeded with because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by simplified procedure under this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded with because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by simplified procedure under this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned in relation to the appellant's lack of an application for legal aid, noting that such an application would have failed because the appeal was hopeless according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_310/2020

Urteil vom 5. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________ und C.B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Huber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Erbteilung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. März 2020 (LB200013-O/Z01).

Sachverhalt:

Die Parteien sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft und stehen sich vor dem Bezirksgericht Zürich in einem von den rubrizierten Beschwerdegegnern eingeleiteten Erbteilungsverfahren gegenüber. Die rubrizierte Beschwerdeführerin bestritt die Zuständigkeit des schweizerischen Gerichtes.

Mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2020 wies das Bezirksgericht den Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, ab; ferner bewilligte es der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt, dass sie eine Abtretungserklärung unterzeichne) die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid mit Art. 86 Abs. 1 IPRG , wonach für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig sind, wobei Spanien keine ausschliessliche Zuständigkeit für dort befindliche Liegenschaften im Sinn von Art. 86 Abs. 2 IPRG vorsehe; dass sodann bereits in Spanien eine rechtskräftige Erbteilung vorgenommen worden wäre, werde weder behauptet noch belegt.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin - unter Beilage mehrerer Urteile in spanischer und katalanischer Originalsprache, wobei um deren Übersetzung gebeten wurde, weil sie bzw. ihr Rechtsanwalt ungenügend Spanisch und kein Katalanisch verstünden - an das Obergericht des Kantons Zürich und machte geltend, die Barmittel seien weitgehend aufgebraucht und primär bilde die Liegenschaft in Spanien das Nachlassobjekt, wobei hierüber mit mehreren dortigen Urteilen entschieden worden sei und deshalb mit Bezug auf die Erbteilung eine res iudicata vorliege, welche auch in der Schweiz eine Sperrwirkung entfalte. Das Obergericht nahm diese Eingabe als Berufung entgegen und verlangte mit Verfügung vom 19. März 2020 ausgehend von einem Streitwert von Fr. 178'515.-- einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--.

Gegen diese Verfügung wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2020 an das Bundesgericht mit dem Begehren um deren Aufhebung und um Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung von Fr. 6'000.-- Vorschuss verpflichtet sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung betreffend Kostenvorschuss. Diese stellt, weil sie das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (hierzu ausführlich beispielsweise BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sich die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hierzu mit keinem Wort äussert.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Auch diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt:

Zum einen müsste die Beschwerde angesichts von Art. 107 Abs. 2 BGG - soweit dies wie vorliegend möglich ist - ein reformatorisches Rechtsbegehren in der Sache enthalten, wozu ein blosses Feststellungsbegehren nicht genügt.

Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, in welcher die Höhe des Kostenvorschusses unter Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (ausschliesslich) mit dem Streitwert begründet wurde. Vielmehr macht sie geltend, sie habe erstinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege erhalten und es gehe deshalb nicht an, dass das Obergericht wegen der Übersetzung der spanischen Urteile einen solchen Vorschuss verlange; sie sei prozessarm und könne sich eine Übersetzung nicht leisten, diese Kosten müssten auf die Gerichtskasse genommen werden. Diese Ausführungen gehen an der obergerichtlichen Begründung für die Höhe des Kostenschusses vorbei. Im Übrigen macht sie nicht geltend und noch viel weniger legt sie dar, dass sie obergerichtlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte (welches vor jeder Instanz neu zu stellen ist, vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO ), weshalb auch die weitere Aussage an der Sache vorbeigeht, es sei absurd und treuwidrig, wenn ein Gericht gleichzeitig die Mittellosigkeit anerkenne und Vorschuss verlange.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sie auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, wobei einem solchen ohnehin kein Erfolg hätte beschieden sein können, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli