Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_310/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Unrelated Claims and Procedural Bad Faith in Debt Cost Statement Review Challenge

Geschäftsnummer 5A_310/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a cost assessment made by a debt collection office through a complaint directed to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in a specific Swiss canton. The supervisory authority dismissed the complaint, stating that the individual failed to substantiate the claims regarding the inadequacy of the cost assessment and that the complaints predominantly concerned alleged criminal offenses, which were outside its jurisdiction. The individual subsequently appealed the decision before the Federal Tribunal, but the Court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of coherence and justification regarding the claims against the supervisory authority's ruling, ultimately resulting in the appeal being dismissed without a hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Appeal Dismissed Due to Unrelated Claims and Procedural Bad Faith in Debt Cost Statement Review Challenge: The supervisory authority dismissed the complaint, stating that the individual failed to substantiate the claims regarding the inadequacy of the cost assessment and that the complaints predominantly concerned alleged criminal offenses, which were outside its jurisdiction. The individual subsequently appealed the decision before the Federal Tribunal, but the Court determined that the appeal was inadmissible due to a lack of coherence and justification regarding the claims against the supervisory authority's ruling, ultimately resulting in the appeal being dismissed without a hearing.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verfahrenskosten böser Glaube Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal due to clear inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive litigation, as cited in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_310/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Kostenabrechnung,

Als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen das Urteil vom 10. März 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das (der Beschwerde beigelegte) Urteil vom 10. März 2014 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegeneine Kostenabrechnung des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, obgleich der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf drei Seiten begründe, lege er nicht dar, weshalb die Kostenabrechnung mangelhaft sein soll und weshalb eine andere Person die Kosten zu tragen habe, die Eingabe behandle zur Hauptsache angebliche Straftaten, für deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig sei, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 10. März 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass dies namentlich für die Anträge auf Einleitung eines Strafverfahrens und auf Zusprechung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung gilt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 10. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann