Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_31/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal on Enforcement Decision Dismissed for Untimeliness and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_31/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a plaintiff contesting the definitive legal opening for debt enforcement orders issued by the Regional Court of Bern-Mittelland against her, amounting to different sums of money each with interest. She appealed this decision to the Bern Cantonal Court on 23 November 2021, but her appeal was dismissed for being late and insufficiently justified on 15 December 2021. The plaintiff then filed an appeal with the Federal Court on 13 January 2022, claiming disputes with the other parties and challenging the validity of the decisions that formed the basis for the debt enforcement orders. However, the Federal Court focused solely on whether the Cantonal Court was right not to entertain her appeal, concluding that her appeal was inadmissible due to a lack of proper reasoning regarding the specific legal violations by the prior court decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Enforcement Decision Dismissed for Untimeliness and Procedural Defects: She appealed this decision to the Bern Cantonal Court on 23 November 2021, but her appeal was dismissed for being late and insufficiently justified on 15 December 2021. The plaintiff then filed an appeal with the Federal Court on 13 January 2022, claiming disputes with the other parties and challenging the validity of the decisions that formed the basis for the debt enforcement orders. However, the Federal Court focused solely on whether the Cantonal Court was right not to entertain her appeal, concluding that her appeal was inadmissible due to a lack of proper reasoning regarding the specific legal violations by the prior court decision.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Rechtliche Aspekte Verfahrensmangel Zulässige Gründe Widerruf der Konkurseröffnung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal is inadmissible and will not be considered under the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_31/2022

Urteil vom 7. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2021 (ZK 21 542).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. November 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'929.70, Fr. 3'525.--, Fr. 8'556.25, Fr. 9'250.-- und Fr. 6'681.70, je nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung und mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 20. Januar 2022 hat sie weitere Unterlagen eingereicht.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen schildert die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung mit den Beschwerdegegnern und erhebt Vorwürfe gegen sie. Sie wendet sich gegen den Rechtsöffnungstitel (zwei Entscheide des Gerichts des Sensebezirks vom 8. Februar und 23. März 2021), setzt sich aber nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüft werden kann. Soweit sie eine Wiedereröffnung des materiellen Verfahrens, das zum Rechtsöffnungstitel geführt hat, im Sinne einer Revision oder einer Wiederherstellung des Verhandlungstermins wünschen sollte, hat sie sich an das dafür zuständige Gericht zu wenden. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg