Construction Lien Dispute Appeal Dismissed for Procedural Defects and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by a party against a district court for alleged delays in legal proceedings related to a construction lien dispute, involving a monetary claim of approximately CHF 39,982.65. The party also requested the recusal of the court and sought free legal aid for the proceedings at the cantonal level. However, the canton court rejected these requests, stating that the complaint about delays lacked sufficient justification, and that the recusal claims were similarly baseless. The canton court found the requests for free legal assistance to be untenable due to the lack of merit in the complaints and subsequently imposed court fees on the party. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Construction Lien Dispute Appeal Dismissed for Procedural Defects and Insufficient Substantiation: The party also requested the recusal of the court and sought free legal aid for the proceedings at the cantonal level. However, the canton court rejected these requests, stating that the complaint about delays lacked sufficient justification, and that the recusal claims were similarly baseless. The canton court found the requests for free legal assistance to be untenable due to the lack of merit in the complaints and subsequently imposed court fees on the party. The matter was brought before the Swiss Federal Tribunal for review.
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KI-generiertThe appeal was dismissed for inadmissibility due to insufficient substantiation, applied in order no. 1.
The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs in order no. 2.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_31/2017
Urteil vom 18. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Hochdorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Ausstand/unentgeltliche Rechtspflege (Bauhandwerkerpfandrecht),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht Luzern zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2016 des Kantonsgerichts, das sowohl eine Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Hochdorf (im Rahmen eines Prozesses betreffend Bauhandwerkerpfandrecht mit einem Streitwert von Fr. 39'982.65) wie auch ein Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen das erwähnte Gericht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren abgewiesen und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auf die pauschalen Vorwürfe der Rechtsverzögerung sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, im Übrigen habe die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (insbesondere nicht durch die Anordnung eines doppelten Schriftenwechsels), auf die pauschalen Befangenheitsvorwürfe sei ebenso wenig mangels Begründung einzutreten, im Übrigen liege kein Befangenheitsgrund vor, schliesslich könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw. des Ausstandsgesuchs nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 9. Dezember 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner dem Bundesgericht übermittelten Eingabe nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 9. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann