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5A_31/2016 KI-generiert

Debt collection seizure document revision: late federal appeal against appellate non-entry for defective reasons exceeds 10-day deadline.

Geschäftsnummer 5A_31/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (II. civil division) declined to enter the appeal and dismissed it as inadmissible, ruling against the appellant and ordering him to pay court costs of CHF 300. The appellant had challenged a cantonal appellate decision of November 6, 2015, which itself had refused to consider his complaint against a lower supervisory authority's non-entry decision regarding a revised debt-collection seizure document (Pfändungsurkunde). The Federal Court found the appeal was time-barred because it was filed on January 15, 2016, exceeding the mandatory 10-day appeal period under Article 100(2)(a) of the Federal Supreme Court Act (BGG) that had started upon notification on November 18, 2015. Additionally, the Court noted the appeal would have been inadmissible anyway for failing to meet the substantive reasoning requirements of Articles 42(2) and 106(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt collection seizure document revision: late federal appeal against appellate non-entry for defective reasons exceeds 10-day deadline: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Berikon und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids nachträglicher Rechtsvorschlag Arrestverfahren mangelnder Solvenznachweis verspätete Einreichung von Urkunden Standby Letter of Credit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedural basis for the simplified procedure to declare the appeal inadmissible due to untimeliness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_31/2016

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Berikon.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels zulässiger Beschwerdegründe auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen (mangels zulässiger Beschwerdegründe ergangenen) Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine revidierte Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG , Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2015 dem Beschwerdeführer am 18. November 2015 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Januar 2016 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Berikon und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann