Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_31/2011 KI-generiert

Settlement Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Argument

Geschäftsnummer 5A_31/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the execution of a settlement agreement between the parties, where one party alleges incomplete compliance with the terms of the agreement by the other. The court proceedings had previously dismissed the complainant's claims and requests for legal aid related to the enforcement of the agreement, based on the determination that the allegations of non-compliance were unsubstantiated. The complainant subsequently appealed to the higher court, seeking further legal aid, which was also denied on the grounds of insufficient justification for the appeal and the unlikelihood of success. The appellate court confirmed the decisions of the lower court and imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Settlement Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Sufficient Argument: The court proceedings had previously dismissed the complainant's claims and requests for legal aid related to the enforcement of the agreement, based on the determination that the allegations of non-compliance were unsubstantiated. The complainant subsequently appealed to the higher court, seeking further legal aid, which was also denied on the grounds of insufficient justification for the appeal and the unlikelihood of success. The appellate court confirmed the decisions of the lower court and imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid materielle Begründung Fehlen materieller Voraussetzungen Schadenregulierung anfechtbarer Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter the merits of the appeal due to lack of proper substantiation in the statement of appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_31/2011

Urteil vom 20. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Orchester A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung (Vergleich, Einsichtsrecht des Vereinsmitglieds).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abschreibung (wegen Gegenstandslosigkeit infolge Erfüllung) seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Vollstreckung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs (Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Anforderung von Bewertungen zweier Wettspiele und zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer) ebenso abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die vom (dafür beweisbelasteten) Beschwerdeführer behauptete unvollständige Erfüllung des Vergleichs durch den Beschwerdegegner sei nicht nur unbewiesen, sondern widerlegt, nachdem die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdegegners über die vollständige Vergleichserfüllung durch Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Verband ... verifiziert habe, die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer Dokumente erlangen wolle, über welche der Verband ... gar nicht verfüge, erweise sich als mutwillig, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuungsforderung geltend macht, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil und die Verfügung vom 16. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann