Appeal Against Guardian's Account Approval Lacking Standing and Specific Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning a report and invoice submitted by a legal guardian related to the care of a deceased individual who had been placed under guardianship. Following the approval of this report by a family court, a relative of the deceased contested the legitimacy of the care agreement and the payments made to the deceased's sisters, who were involved in his care, claiming these amounts should be deducted from their inheritance. The appellate court dismissed the complaint on the grounds of insufficient standing, indicating the decision did not affect third-party rights or liabilities. The relative subsequently filed further appeals, but these submissions failed to properly address the previous courts' decisions, leading to the dismissal of their complaint by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 410 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Appeal Against Guardian's Account Approval Lacking Standing and Specific Claim: Following the approval of this report by a family court, a relative of the deceased contested the legitimacy of the care agreement and the payments made to the deceased's sisters, who were involved in his care, claiming these amounts should be deducted from their inheritance. The appellate court dismissed the complaint on the grounds of insufficient standing, indicating the decision did not affect third-party rights or liabilities. The relative subsequently filed further appeals, but these submissions failed to properly address the previous courts' decisions, leading to the dismissal of their complaint by the higher court.
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KI-generiertUsed to declare that, due to obvious insufficient argumentation, the appeal cannot be entertained and the decision is rendered in simplified procedure.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_309/2017
Urteil vom 3. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Baden, Familiengericht.
Gegenstand
Prüfung Bericht mit Rechnung (Vertretungsbeistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. März 2017.
Sachverhalt:
Der 2016 verstorbene B.________ war verbeiständet. Er war aufgrund eines Pflegevertrages vom 16. Dezember 2014 bei seiner Schwester C.________ untergebracht, wofür ein Pflegegeld vereinbart war. Ferner wurde er von seiner anderen Schwester D.________ regelmässig zu Arztterminen gefahren, wofür auch diese entschädigt wurde.
Am 22. März 2016 reichte der Beistand E.________ dem Familiengericht Baden den Bericht mit Rechnung für die Berichtsperiode 2014/2015 ein, welches diesen mit Entscheid vom 11. April 2016 genehmigte.
Dagegen erhob A.________ (Ehefrau des Bruders F.________, d.h. Schwägerin von B.________) am 13. August 2016 Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Überprüfung des Pflegevertrages und der Zahlungen an die beiden Schwestern verlangte. Mit weiteren Eingaben vom 29. und 30. September 2016 verlangte sie die Rückzahlung der Vergütungen bzw. deren Abzug vom Erbteil der beiden Schwestern.
Mit Entscheid vom 15. März 2017 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, A.________ könne ihre Beschwerdelegitimation nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB , sondern einzig aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ableiten, weil sie sich ausschliesslich auf eigene Interessen berufe. Indes berühre der Genehmigungsentscheid des Familiengerichts weder Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beistand noch entfalte er Rechtswirkungen gegenüber Dritten; namentlich würden damit weder Schulden noch andere Verbindlichkeiten der betreuten Person als gültig anerkannt. Mit subsidiärer materieller Begründung hielt das Obergericht ferner fest, B.________ sei pflegebedürftig und die Bezüge der beiden Schwestern seien berechtigt gewesen. Im Übrigen sei die (gerechte) Verteilung des Nachlasses nicht Verfahrensgegenstand.
Dagegen reichten A.________ und F.________ am 14. April 2017 (Postaufgabe am 22. April 2017) eine Beschwerde und am 16. April 2017 (Postaufgabe am 24. April 2017) einen Nachtrag ein. Die Eingaben wurden, weil nur von A.________ unterzeichnet, zur Verbesserung zurückgesandt. A.________ retournierte die Aufforderung mit dem Vermerk, die Beschwerde laufe jetzt nur noch über sie. Sodann reichte sie am 26. April 2017 eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe und am 27. April 2017 (Postaufgabe 29. April 2017) einen weiteren Nachtrag ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ) betreffend die Genehmigung eines Berichtes mit Rechnung des Beistandes im Sinn von Art. 410 ZGB . Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sind alle Eingaben rechtzeitig erfolgt ( Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Keine der Eingaben enthält ein Rechtsbegehren und in keiner der Eingaben setzt sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Nichteintretenserwägungen des Obergerichtes auseinander. Vielmehr bestreitet sie die seinerzeitige Pflegebedürftigkeit von B.________, beklagt sie sich über die Ungerechtigkeit der Entschädigung der beiden Schwestern, zumal ihr Ehemann (F.________) gratis Leistungen erbracht habe, u.ä.m. Darzutun wäre jedoch, inwiefern das Obergericht mit seinem - sich auf das Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5 stützenden - Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, und es bedürfte überdies eines Rechtsbegehrens, mit welchem diesbezüglich konkrete Rechtsfolgen verlangt werden. Sinngemäss wird einzig eine Rechnungsprüfung durch das Bundesgericht verlangt, die jedoch angesichts des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides von vornherein nicht möglich ist.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli