Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_309/2007 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 5A_309/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint with the federal tribunal regarding a decision made by the supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters from the Canton of Bern. The case centered on the issue of restoring the deadline for a legal objection. The party was previously ordered to pay a court fee by a specified deadline but failed to comply with the payment requirement, leading to non-acceptance of the complaint as per procedural rules. Consequently, the party was deemed responsible for the court fees associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Security Deposit: The case centered on the issue of restoring the deadline for a legal objection. The party was previously ordered to pay a court fee by a specified deadline but failed to comply with the payment requirement, leading to non-acceptance of the complaint as per procedural rules. Consequently, the party was deemed responsible for the court fees associated with the case.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this procedural provision because the fee was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the order not to enter upon the appeal (implied by the context of non-payment).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court fee on the appellant (costs rule).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_309/2007/bnm

Urteil vom 22. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 6. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: