Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_308/2023 KI-generiert

Debtor Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_308/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal considered an appeal regarding a provisional debt enforcement order granted by the District Court of Küssnacht. The order mandated the appellant to pay specific sums totaling CHF 116,056.50. The appellant contested this decision at the Cantonal Court of Schwyz, which set a deadline for a cost advance that the appellant failed to meet despite extensions. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal due to non-payment of the advance. The appellant challenged this dismissal before the Federal Tribunal, arguing that the debt was not owed, but the Federal Tribunal noted the lack of sufficient justification in the appeal and focused solely on whether the Cantonal Court was correct in dismissing the case for procedural reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The order mandated the appellant to pay specific sums totaling CHF 116,056.50. The appellant contested this decision at the Cantonal Court of Schwyz, which set a deadline for a cost advance that the appellant failed to meet despite extensions. Consequently, the Cantonal Court dismissed the appeal due to non-payment of the advance. The appellant challenged this dismissal before the Federal Tribunal, arguing that the debt was not owed, but the Federal Tribunal noted the lack of sufficient justification in the appeal and focused solely on whether the Cantonal Court was correct in dismissing the case for procedural reasons.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Kostenvorschuss Schuldtilgung Vollstreckungsentscheid prozessleitende Verfügungen substantiierte Begründung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to decision in the simplified procedure due to insufficient reasoning regarding the non-payment of the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_308/2023

Urteil vom 23. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kuhn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2023 (BEK 2022 180).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.-- nebst Zins, für Fr. 8'083.75 sowie für Fr. 7'972.75.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an. Auf entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers hin erstreckte das Kantonsgericht die Frist mehrmals. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses an. Mit Verfügung vom 31. März 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er den vom Kantonsgericht erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Stattdessen macht er geltend, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schulde.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg