Father Appeals Refusal to Sever Joint Claim for Retroactive Maintenance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA father, A.________, was taken to court by his son, B.________, and the local municipality of U.________, seeking retroactive child support payments. The municipality provided social assistance to the son and sought reimbursement for payments made since April 20, 2013, while the son requested ongoing support until completing an appropriate education. The father challenged the legal standing and procedural aspects of the son’s and the municipality’s claims. The lower court denied the father's request to separate the claims and confirmed the son’s right to legal protection. The father appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the lower court's decision, leading the father to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking review of procedural prerequisites for his son's claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Father Appeals Refusal to Sever Joint Claim for Retroactive Maintenance: The municipality provided social assistance to the son and sought reimbursement for payments made since April 20, 2013, while the son requested ongoing support until completing an appropriate education. The father challenged the legal standing and procedural aspects of the son’s and the municipality’s claims. The lower court denied the father's request to separate the claims and confirmed the son’s right to legal protection. The father appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the lower court's decision, leading the father to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal seeking review of procedural prerequisites for his son's claim.
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KI-generiertThe Deputy President ruled on the appeal using the simplified procedure because the appeal was manifestly ill-founded regarding admissibility requirements.
Imposes the court costs on the appellant in the final ruling.
Orders the appellant to compensate the opposing parties for their response to the application for suspensive effect.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_308/2019
Urteil vom 15. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Politische Gemeinde U.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesunterhalt (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2019 (LZ180030-O/U).
Sachverhalt:
A.________ ist der Vater von B.________ (geb. 1996), welchem die Politische Gemeinde U.________ Sozialhilfe ausrichtete. Am 2. April 2014 klagten sie gemeinsam gegen den Vater; die Gemeinde verlangte rückwirkend ab 20. April 2013 Unterhaltsbeiträge für die Dauer der ausgerichteten Sozialhilfe und der Sohn forderte Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Es kam zu zahlreichen prozessualen Weiterungen. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies das Bezirksgericht Andelfingen das Begehren des Vaters, die Klage des Sohnes von jener der Gemeinde abzutrennen, ab und stellte im Übrigen das vom Vater in Frage gestellte Rechtsschutzinteresse des Sohnes sowie die Erfüllung der übrigen Prozessvoraussetzungen fest.
Gegen diese Verfügung gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich, welches für die Frage der Verfahrenstrennung ein Beschwerdedossier und für die Fragen des Rechtsschutzinteresses und der weiteren Prozessvoraussetzungen ein Berufungsdossier anlegte. Mit vorliegend interessierendem Urteil vom 8. März 2019 wies es die Berufung ab.
Dagegen hat der Vater am 11. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung der Prozessvoraussetzungen für die Klage des Sohnes. Ferner stellte er einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung; mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 widersetzten sich die Gegenparteien diesem Gesuch.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über diverse Prozessvoraussetzungen. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zu den Voraussetzungen beispielsweise BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
2. In der gesamten Beschwerde wird kein Wort zu den genannten Beschwerdevoraussetzungen verloren, weshalb sie sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist und somit auf sie nicht eingetreten werden kann, wobei der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ausserdem hat er die Gegenseite für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ), zumal diesem kein Erfolg hätte beschieden sein können.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli