Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_308/2018 KI-generiert

Representative Guardianship Upheld Against Debt-Ridden Appellant

Geschäftsnummer 5A_308/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revocation of a guardianship established by the relevant authorities for an individual, who is reportedly facing significant challenges managing her financial affairs due to her personal circumstances, including health-related issues. Following a decision by the guardianship authority, which appointed a representative to manage her income and assets, the individual appealed to a higher court. The appeal was dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, in which the individual raised multiple concerns about the appropriateness of the guardianship, the management of her finances, and procedural issues related to her previous evaluations of capacity for judgment. The Federal Tribunal found the appeal to be manifestly unfounded based on the established facts and previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Representative Guardianship Upheld Against Debt-Ridden Appellant: Following a decision by the guardianship authority, which appointed a representative to manage her income and assets, the individual appealed to a higher court. The appeal was dismissed, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, in which the individual raised multiple concerns about the appropriateness of the guardianship, the management of her finances, and procedural issues related to her previous evaluations of capacity for judgment. The Federal Tribunal found the appeal to be manifestly unfounded based on the established facts and previous rulings.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Vormundschaftsbehörde Inkasso Überschuldung Invalidenrente finanzielle Leistungsfähigkeit Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded during the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that no court costs are to be levied in this case.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Cited to declare certain claims inadmissible because they were raised for the first time before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_308/2018

Urteil vom 12. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 7. März 2018 (KES 18 159).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 errichtete die KESB Mittelland Nord für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte B.________ zu ihrer Beiständin.

Mit Entscheid vom 7. März 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 6. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Abweisung des Entscheides der KESB, um sofortige aufschiebende Wirkung, um Ausschluss der Argumente betreffend ihren Mann als Beweismittel, um Erstellung eines Gutachtens betreffend Urteilsfähigkeit, um Rücknahme des Entscheides und ordentliche Neubeurteilung, um erneute ordentliche Anhörung, um Entrichtung einer Entschädigung an ihren Mann und um Eröffnung des Gutachtens der UPD Bern.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat eine volle IV-Rente vermutlich aufgrund einer Schädigung durch Politoxikomanie mit Persönlichkeitsveränderung und arbeitet an einem geschützten Arbeitsplatz. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist sie mit den administrativen Angelegenheiten überfordert; sie hat keinen Überblick über ihre finanzielle Situation und kann sich gegenüber ihrem Ehemann in finanziellen Belangen nicht ausreichend durchsetzen. Sie beklage sich häufig telefonisch beim Sozialdienst, dass sie zu wenig Geld habe, und es bestünden Vollmachten auf ihren Konten zugunsten des Ehemannes. Der Betreibungsregisterauszug vom 6. Februar 2018 weise Verlustscheine über fast Fr. 100'000.-- aus und in den Jahren 2017 und 2018 seien neue Betreibungen für über Fr. 10'000.-- angehoben worden. Das Obergericht erachtete wie bereits die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung als notwendig.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sacherhalt ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).

3. Aus den gestellten Begehren ergibt sich sinngemäss und im Sachkontext ergibt sich hinreichend klar, dass sich die Beschwerdeführerin in der Sache gegen die Errichtung der Beistandschaft wendet.

Soweit sie ausführt, ihr Mann habe Zugriff auf das Konto, weil auch seine Geldeinnahmen darauf flössen, und er nutze das Geld für Einkäufe und zum Begleichen von Rechnungen, sind die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen betroffen, ohne dass diesbezüglich Willkürrügen erhoben werden; auf die Vorbringen kann deshalb nicht eingegangen werden.

In Bezug auf die Massnahme macht die Beschwerdeführerin immerhin geltend, diese sei unangemessen und unverhältnismässig. Sie begründet dies damit, dass sie die Verlustscheine und offenen Betreibungen ohnehin ins Grab mitnehmen müsse, weil sie wie auch ihr Mann IV-Rentner seien; sie wisse auch nicht, wie lange sie noch das Licht der Erde betrachten dürfe und möchte deshalb ihr Leben noch unbeschwert geniessen, ohne einen Beistand haben zu müssen. Mit diesen Ausführungen, namentlich mit dem Argument, man könne die sich anhäufenden Schulden ja ohnehin nicht zurückzahlen, ist nicht darzutun, inwiefern die errichtete Beistandschaft unnötig und deshalb mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sein soll.

4. Soweit Verfahrensfehler seitens der KESB gerügt werden, wird nicht dargelegt, dass und inwieweit solches bereits vor Obergericht gerügt worden wäre. Die damit zusammenhängenden Begehren gelten deshalb als neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Eine Ausnahme gilt für das ersichtlicherweise bereits vor Obergericht gestellte Begehren um Begutachtung ihrer Urteilsfähigkeit. Diese hat das Obergericht abgewiesen mit der Begründung, es bestehe hierfür keine Veranlassung, weil die KESB der Beschwerdeführerin nie die Urteilsfähigkeit abgesprochen habe. Damit setzt sie sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht auseinander, weshalb diese insoweit unbegründet bleibt.

5. Die mit der Begründung, auch wenn ihr Mann nicht die sauberste Akte habe, dürfe er nicht überall und immer wieder schlecht hingestellt werden, verlangte Entschädigung zu seinen Gunsten ist neu im Sinn von Art. 99 Abs. 2 BGG und steht im Übrigen auch ausserhalb des Beschwerdegegenstandes; darauf ist nicht einzutreten ( BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3).

6. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und sie deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

8. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es sich sinngemäss auch auf die Gerichtskosten beziehen sollte, gegenstandslos. Explizit wird einzig eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt; dieses Begehren ist aber ebenfalls insofern gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde selbst eingereicht hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli