Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_308/2017 KI-generiert

Mother's Child Support Garnishment Instruction Dispute and Cost Compensation Appeal

Geschäftsnummer 5A_308/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding child support payments between two non-married parents of a child, as well as additional children from a subsequent marriage. The father was ordered by a district court to make direct payments from his salary to the child's mother and to the other mother as part of a previous decision that addressed his child support obligations. However, following an appeal by the mother, the higher court revised certain aspects of this arrangement. The mother later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further adjustments to the distribution of payments and costs associated with the legal proceedings. The Tribunal ultimately found that the mother did not sufficiently specify her demands in her appeal, leading to a decision not to consider her case further.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 51 Abs. 4 i.V.m, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 Bst, Art. 107 Abs. 2 ZPO; Mother's Child Support Garnishment Instruction Dispute and Cost Compensation Appeal: The father was ordered by a district court to make direct payments from his salary to the child's mother and to the other mother as part of a previous decision that addressed his child support obligations. However, following an appeal by the mother, the higher court revised certain aspects of this arrangement. The mother later appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking further adjustments to the distribution of payments and costs associated with the legal proceedings. The Tribunal ultimately found that the mother did not sufficiently specify her demands in her appeal, leading to a decision not to consider her case further.

Schlagwörter

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Schuldneranweisung von Kindesunterhaltsbeiträgen Kindesunterhalt Verpflichtung zur Geldzahlung Entschädigung für Justizirrtümer Verfahrenskosten Pfändungsberechnung voller Ersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal granted the appellant's request for legal aid for the proceedings before the Federal Tribunal.

Art. 64 Abs. 4 BGG

The appellant was informed that she must reimburse the court costs if she later becomes able to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No compensation is owed to the Canton of Aargau.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party costs were awarded to the opposing parties as they were not invited to submit a statement of reply.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (Erwägung 1), Article 93 BGG was not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_308/2017

Urteil vom 13. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schuldneranweisung von Kindesunterhaltsbeiträgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,

vom 2. März 2017.

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegner 2) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von D.________ (geb. 2003). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) genehmigte am 22. Januar 2014 einen zwischen D.________, vertreten durch ihre Mutter, und dem Beschwerdegegner 2 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag.

A.b. Der Beschwerdegegner 2 ist ferner Vater von E.________ (geb. 2010), F.________ (geb. 2012) und G.________ (geb. 2013), die aus der 2010 geschlossenen Ehe mit A.________ (Beschwerdeführerin) hervorgingen.

A.c. Mit Eheschutzentscheid vom 16. Oktober 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, den Beschwerdegegner 2 zu Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau und an die Kinder E.________, F.________ und G.________. Gleichzeitig wurde die H.________ GmbH, I.________strasse xxx, V.________, als Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 2 angewiesen, von dessen Monatslohn einen Betrag von Fr. 4'175.-- plus die jeweiligen Kinderzulagen und einen Anteil des 13. Monatslohns direkt an die Beschwerdeführerin auszurichten.

B. B.a. Am 5. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin 1 beim Bezirksgericht Laufenburg Klage betreffend die Schuldneranweisung ein.

B.b. Das Gericht stellte die Klage A.________ und C.________ zur Stellungnahme zu. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2016 beantragte A.________, auf das Gesuch von B.________ nicht einzutreten; eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen, subeventualiter zur Verbesserung an die Gesuchstellerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Der Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg wie folgt (Dispo. Ziff. 1) :

"In Abänderung von Ziff. 8 des Entscheides yyy des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Oktober 2015 wird die Arbeitgeberin von C.________, die H.________ GmbH, I.________strasse xxx, V.________, richterlich angewiesen, ab sofort und bis zu einer anderen richterlichen Anordnung

- vom jeweiligen Monatslohn von C.________ einen Betrag von Fr. 3'279.90 plus die jeweiligen Kinderzulagen für die Kinder E.________, F.________ und G.________ sowie

- vom 13. Monatslohn des Gesuchsgegners bei dessen Auszahlung einen Betrag pro rata temporis von Fr. 348.00 x Anzahl Monate bzw. jährlich maximal Fr. 4'175.-- (Fr. 348.-- x 12 Monate)

direkt an A.________ auf folgendes Konto zu überweisen. [...]."

Gleichzeitig wies das Gericht die Arbeitgeberin an, vom jeweiligen Monatslohn von C.________ einen Betrag von Fr. 985.-- direkt an B.________ zu überweisen (Dispo. Ziff. 2).

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- wurden C.________ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von B.________ (Fr. 300.--) verrechnet (Dispo. Ziff. 4). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispo. Ziff. 5).

B.c. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 27. Oktober 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Hauptbegehren

Der Entscheid vom 05.10.2016 des Bezirksgerichts Laufenburg im Verfahren zzz sei vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 06.07.2016 sei nicht einzutreten.

2. Eventualbegehren

Eventualiter sei der Entscheid vom 05.10.2016 in der Ziff. 1 aufzuheben.

3. Subeventualiter

Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, in dem Sinne zu entscheiden, dass die Schuldneranweisung für den Unterhalt der Berufungsbeklagten 1 so koordiniert wird, dass zu gleichen Teilen in die Existenzminima der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 1 und 2 eingegriffen wird.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten der Vorinstanz, eventualiter der Berufungsbeklagten 1 und 2."

B.d. Mit Entscheid vom 2. März 2017 (eröffnet am 22. März 2017) hob das Obergericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 5. Oktober 2016 auf (Dispo. Ziff. 1.1.). Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit auf sie eingetreten wurde (Dispo. Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (Dispo. Ziff. 2) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispo. Ziff. 3).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. April 2017 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Sie verlangt, es sei Ziff. 3 des Entscheides des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdeführerin die volle Parteientschädigung des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Kantons Aargau zuzusprechen (Ziff. 1). Weiter sei ihr die volle Parteientschädigung des erstinanzlichen Verfahrens zulasten des Kantons Aargau zuzusprechen (Ziff. 2). Zudem ersucht die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren um die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziff. 4).

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid ( Art. 75 und 90 BGG ) betreffend eine Schuldneranweisung und damit eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG).

2.

2.1. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dreht sich der Streit um Geld, müssen die Begehren beziffert sein ( BGE 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn sich der Streit um die Kosten des kantonalen Verfahrens dreht ( BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2. Auf eine Bezifferung kann einzig dann verzichtet werden, wenn das Bundesgericht auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht in der Lage wäre, reformatorisch zu entscheiden und es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste ( BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2; 379 E. 1.3). Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Festlegung und Verteilung der Gerichtskosten über (grosses) Ermessen verfügt, in dessen korrekte Handhabung das Bundesgericht nicht ohne Not eingreift, dispensiert die Beschwerdeführerin nicht vom Erfordernis bezifferter Anträge. Nichts Anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Kanton Aargau sie gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO und damit aus Billigkeit für ihren Aufwand im kantonalen Verfahren entschädigt (vgl. Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2).

3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf zu verlangen, dass sie für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vom Kanton entschädigt wird. Wie hoch diese Entschädigung ausfallen soll, lässt sich weder dem Rechtsbegehren noch der Begründung oder dem angefochtenen Urteil entnehmen. Die Beschwerde genügt damit den in E. 2 erwähnten Anforderungen nicht. Weiter könnte das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde ohne weiteres reformatorisch entscheiden. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; sie wird damit grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). B.________ und C.________ wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen; ihnen sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine Parteikosten entstanden ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Dem Antrag der aktenkundig mittellosen Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) kann entsprochen werden, nachdem das Bundesgericht die Rechtslage in Sachen bezifferter Anträge im Zusammenhang mit Prozesskosten erst mit BGE 143 III 111 E. 1.2 - das Urteil datiert vom 9. März 2017 - geklärt hat. In der Sache erscheint die Forderung, wonach der Kanton im Fall einer so genannten Justizpanne für die dadurch verursachten Kosten aufkommen muss, nicht als aussichtslos (vgl. zuletzt das Urteil 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Barbara Lind als Rechtsbeiständin beigegeben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, vorerst aber auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwältin Barbara Lind wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber