Debtor Appeal Against Supervisory Authority Refusal in Debt Enforcement Error Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who is facing multiple collection actions initiated by a local debt recovery office. Following a request made by the office to freeze the individual's bank account and obtain account statements, which was later retracted and apologized for, the individual filed a complaint with the supervisory authority, claiming a violation of his rights. This complaint was dismissed. Subsequently, the individual filed an appeal seeking a supervisory procedure against the head of the office but struggled to provide the required advance payment for legal costs, citing financial difficulties. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the higher court due to the lack of legal merit and failure to address the supervisory authority's findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Against Supervisory Authority Refusal in Debt Enforcement Error Case: Following a request made by the office to freeze the individual's bank account and obtain account statements, which was later retracted and apologized for, the individual filed a complaint with the supervisory authority, claiming a violation of his rights. This complaint was dismissed. Subsequently, the individual filed an appeal seeking a supervisory procedure against the head of the office but struggled to provide the required advance payment for legal costs, citing financial difficulties. The appeal was ultimately deemed inadmissible by the higher court due to the lack of legal merit and failure to address the supervisory authority's findings.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.
Used to deny the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_308/2010
Urteil vom 6. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. April 2010.
Erwägungen:
1. Gegen den Beschwerdeführer sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Betreibungen hängig. Am 28. Januar 2010 ersuchte die Dienststelle bei der Bank Z.________ um Sperrung allfälliger Kontoguthaben des Beschwerdeführers und um Zustellung von Kontoauszügen für das vorangehende Jahr mit der Begründung, der Schuldner entziehe sich der Betreibung. Tags darauf zog sie den versehentlich erteilten Auftrag zurück und bat die Bank, das Schreiben zu vernichten. Abschliessend entschuldigte sich die Dienststelle für das Versehen. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. Februar 2010 mit einer Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die mit Entscheid vom 7. April 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer hat mit einem am 22. April 2010 der Post übergebenen Schriftsatz Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er ersucht ausdrücklich um Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Dienststellenleiter. Im Anschluss an die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses teilte er mit, er sei nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Neue tatsächliche Vorbringen sind unzulässig ( Art. 99 BGG ).
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, soweit sich die Beschwerde gegen den am folgenden Tag zurückgezogenen Sperrungsauftrag richte, sei darauf mangels praktischen Interesses nicht einzutreten. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsansprüche sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig, da hiefür das Verfahren der Staatshaftung nach Art. 5 SchKG in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen Vorschriften einzuleiten sei. Die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Disziplinarverfahrens gegen den Dienststellenleiter erübrige sich, da die Dienststelle den Fehler unverzüglich korrigiert und sich überdies in ihrem Schreiben an die Bank sowie in der Vernehmlassung zur Beschwerde, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, entschuldigt habe.
2.3 Der Beschwerdeführer geht in keiner Weise auf diese Erwägungen ein, sondern wiederholt einfach seine vor der kantonalen Instanz geltend gemachten Vorbringen. Damit legt er nicht den obererwähnten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Zudem behauptet er erneut, man habe sich nicht bei ihm entschuldigt, obwohl das Obergericht das Gegenteil festgestellt hat. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesgericht verstossen soll, wird nicht erörtert.
3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Dieses sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde, wie die bisherigen Ausführungen verdeutlichen, von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden