Dismissal of appeal against the denial of suspensory effect in bankruptcy due to lack of a pending appeal and deficient motivation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the refusal to grant suspensory effect in bankruptcy proceedings, leaving the lower court's dismissal of the stay request and the underlying bankruptcy declaration in force. The appellant had challenged an appellate cantonal court decision that had written off as moot a request for suspensory effect because no substantive appeal against the bankruptcy adjudication had been filed within the statutory deadline. The Supreme Court based its inadmissibility decision on the appellant's failure to meet the statutory motivation requirements under Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, noting that a request for suspensory effect cannot be processed outside of a pending appeal proceeding, and further held that it lacked jurisdiction to entertain alternative requests for deadline restoration, which must be addressed to the court where the procedural default occurred pursuant to general procedural principles.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against the denial of suspensory effect in bankruptcy due to lack of a pending appeal and deficient motivation: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_307/2026
Urteil vom 9. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kanton Appenzell Ausserrhoden,
vertreten durch Steuerverwaltung,
Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. März 2026 (ERZ 26 27).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 6. Januar 2026 eröffnete das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden über die Beschwerdeführerin den Konkurs (Zustellung des Urteils am 20. Februar 2026). Am 23. Februar 2026 stellte diese beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ein Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, sie sei willens und in der Lage, die offenen Forderungen zu begleichen. Mit Verfügung vom 5. März 2026 schrieb das Obergericht das Gesuch als gegenstandslos ab mit der Begründung, die Beschwerdefrist für die Anfechtung des Konkurserkenntnisses sei abgelaufen, ohne dass eine Beschwerde erhoben worden wäre.
Mit Eingabe vom 8. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der Abschreibungsverfügung und um Feststellung, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung materiell zu behandeln sei, eventualiter um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ohne erhobene Beschwerde und somit ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens behandelt werden könnte.
3. Für die Beurteilung des Eventualantrages ist das Bundesgericht von vornherein unzuständig; Fristwiederherstellungsgesuche sind an die Instanz zu richten, bei welcher die fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung versäumt wurde.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit es in der vorliegenden Konstellation überhaupt hätte zielführend sein können, gegenstandslos.
6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli