Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_307/2024 KI-generiert

Brother's Appeal of Will Validity Refused Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_307/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who contested the inheritance decision regarding his deceased sister's estate. The sister, who passed away on May 27, 2023, had left a will appointing a sole heir. The complainant sought to challenge this appointment, claiming the will's invalidity and alleging misconduct. His appeals were not accepted initially by the Department of the Interior of the Canton of St. Gallen due to jurisdiction issues and subsequently by the Cantonal Court of St. Gallen due to procedural deficiencies. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-acceptance of his appeals by the lower courts.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Brother's Appeal of Will Validity Refused Due to Procedural Deficiencies: The sister, who passed away on May 27, 2023, had left a will appointing a sole heir. The complainant sought to challenge this appointment, claiming the will's invalidity and alleging misconduct. His appeals were not accepted initially by the Department of the Interior of the Canton of St. Gallen due to jurisdiction issues and subsequently by the Cantonal Court of St. Gallen due to procedural deficiencies. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the non-acceptance of his appeals by the lower courts.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Gültigkeit des Testaments verfahrensrechtliche Fragen Erbe Versuch im Strafrecht Erblasser Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure because the complaint was manifestly insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ground for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_307/2024

Urteil vom 17. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsnotariat des Kantons St. Gallen,

Davidstrasse 27, Postfach, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. April 2024 (BE.2024.1-EZZ1).

Sachverhalt:

Am 27. Mai 2023 verstarb die kinderlose Schwester des Beschwerdeführers, welche testamentarisch über ihren Nachlass verfügt hatte. Am 22. August 2023 eröffnete das Amtsnotariat St. Gallen das Testament und bezeichnete den eingesetzten Alleinerben.

Rechtsmittelweise verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aberkennung der Stellung des eingesetzten Alleinerben und die Feststellung der Ungültigkeit des Testamentes. Mit Entscheid vom 5. Februar 2024 trat das Departement des Innern des Kantons St. Gallen mangels Entscheidzuständigkeit betreffend die geltend gemachten Themen des materiellen Erbrechts auf den Rekurs nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen, nachdem es den Beschwerdeführer auf die formellen Mängel seiner Eingabe hingewiesen und zur Verbesserung aufgefordert hatte, mangels zulässiger Rechtsbegehren und mangels sachbezogener Begründung mit Entscheid vom 9. April 2024 nicht ein.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 (Postgabe: 10. Mai 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält weder ein topisches Rechtsbegehren noch eine Begründung im erwähnten Sinn. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es gehe um einen Hilferuf, den keine Behörde hören wolle; das Testament beruhe auf kriminellen Machenschaften eines Rechtsanwaltes, dem die Lizenz entzogen werden sollte, man habe seine Schwester in den Suizid getrieben und vor allem habe man das Kunststück geschafft, dass sie sich von ihm abgewandt habe. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsnotariat des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli