Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cantonal Non-Entry of Provisional Measures Appeal Due to Unpaid Cost Advance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute related to provisional measures in an inheritance division process, which was brought before the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of St. Gallen. The Cantonal Court had not admitted the appeal from the complainant due to the failure to submit a required cost advance. The complainant argued against this court's refusal and sought legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, as it did not adequately address the legal grounds and failed to demonstrate constitutional violations, ultimately leading to the dismissal of both the appeal and the request for free legal assistance, along with the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Cantonal Non-Entry of Provisional Measures Appeal Due to Unpaid Cost Advance: Gallen. The Cantonal Court had not admitted the appeal from the complainant due to the failure to submit a required cost advance. The complainant argued against this court's refusal and sought legal aid for the proceedings. However, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, as it did not adequately address the legal grounds and failed to demonstrate constitutional violations, ultimately leading to the dismissal of both the appeal and the request for free legal assistance, along with the imposition of court costs.
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KI-generiertUsed to justify non-admittance of the appeal due to lack of sufficient substantiation and abusive proceedings.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_307/2016
Urteil vom 28. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Maurer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Erbteilung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Personen-, Erb- und Sachenrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. März 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Erbteilungsprozess nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführerin sei (nach - erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen - abweisenden Entscheiden betreffend Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege) unter Säumnisandrohung eine letzte Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt worden, nachdem der Vorschuss nicht eingegangen sei, werde auf die Berufung androhungsgemäss nicht eingetreten, die Gerichtskosten von Fr. 750.-- seien der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 22. März 2016 hinausgehen,
dass insbesondere die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht Gegenstand dieses Entscheids bildete und daher ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass dies auch für den beantragten Erlass von Gerichtskosten gilt, welche der Beschwerdeführerin im rechtskräftigen ( Art. 61 BGG ) Urteil des Bundesgerichts (5A_687/2015) vom 20. Januar 2016 auferlegt worden sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Bestimmungen u.a. der Bundesverfassung und der EMRK anruft,
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angerufenen Bestimmungen der Verfassung und der EMRK durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. März 2016 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann