Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_307/2009 KI-generiert

Debtor's Failure to Demonstrate Solvency Bars Appeal Against Bankruptcy Despite Creditor Waiver

Geschäftsnummer 5A_307/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by a higher court concerning the opening of bankruptcy proceedings against the appellant. The appellant contested the ruling that had dismissed his request to overturn the bankruptcy opening despite the creditor's waiver of the process. The court noted that the appellant failed to demonstrate his financial solvency as required by law, particularly since he had not fully settled outstanding debts. Consequently, the higher court upheld the bankruptcy opening, leading the appellant to appeal for judicial relief, which ultimately did not meet the procedural requirements for sufficient justification in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Failure to Demonstrate Solvency Bars Appeal Against Bankruptcy Despite Creditor Waiver: The appellant contested the ruling that had dismissed his request to overturn the bankruptcy opening despite the creditor's waiver of the process. The court noted that the appellant failed to demonstrate his financial solvency as required by law, particularly since he had not fully settled outstanding debts. Consequently, the higher court upheld the bankruptcy opening, leading the appellant to appeal for judicial relief, which ultimately did not meet the procedural requirements for sufficient justification in the appeal.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Schuldbetreibung mangelnder Solvenznachweis Rechtsverzicht verfassungsmässige Anforderung Konkursaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_307/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2009 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn am 24. Februar 2009 erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, zwar habe die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, jedoch habe es der Beschwerdeführer (entgegen der Vorschrift des Art. 174 Abs. 2 SchKG ) unterlassen, mit der Rechtsmitteleinlegung (als kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, insbesondere seien nicht einmal die drei offenen Betreibungsschulden der Vermieterin vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung trotz des Verzichts der Gläubigerin zu bestätigen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es namentlich nicht genügt, dem Bundesgericht zahlreiche Beschwerdebeilagen einzureichen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, dem Konkursamt A.________ und dem kantonalen Handelsregisteramt Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann