Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_306/2018 KI-generiert

Debtor Relocation Costs and Proportionate Division of Expenses in Wage Garnishment

Geschäftsnummer 5A_306/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual facing ongoing wage garnishment contacted the local debt enforcement office to request coverage for moving costs associated with relocating to a new apartment. He presented documentation including the lease for the new apartment and offers for moving expenses, but failed to provide a required medical certificate for his wife. Subsequently, he appealed to the supervisory authority regarding debt collection, seeking reimbursement for the total moving costs. The authority partially approved his request, determining a reduced amount based on the household income. The individual then appealed to the federal court, insisting on full advance coverage of the moving costs due to insufficient funds from the wage garnishment. The final discussion focused on the calculation of essential living costs and the proportionate allocation of these costs based on combined household income.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Relocation Costs and Proportionate Division of Expenses in Wage Garnishment: He presented documentation including the lease for the new apartment and offers for moving expenses, but failed to provide a required medical certificate for his wife. Subsequently, he appealed to the supervisory authority regarding debt collection, seeking reimbursement for the total moving costs. The authority partially approved his request, determining a reduced amount based on the household income. The individual then appealed to the federal court, insisting on full advance coverage of the moving costs due to insufficient funds from the wage garnishment. The final discussion focused on the calculation of essential living costs and the proportionate allocation of these costs based on combined household income.

Schlagwörter

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Existenzminimum, Umzugskosten Lohnpfändung Lebenshaltungskosten Vollstreckungskosten Lohnkosten Einkommen des Ehegatten Mietzinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy costs in this specific case, as stated in the reasoning and the dispositive order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

SBK 2025 12 (2025-04-07) · gr
Appeal Against Garnishment Calculation Due to Undocumented Expenses
«…Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1). 4.6. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung de…»
105 2024 124 (2024-12-23) · fr
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«…biteur qu'elles estiment indispensable à son entretien et à celui de sa famille (cf. ATF 130 III 45 consid. 2; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.1.1). Les faits déterminant le revenu saisissable doivent être établis d’office, compte…»
KSK 2024 98 (2024-12-10) · gr
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«…s. Das Ermessen des Betreibungsbeam- ten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10; 132 III 483 E. 4.3, BGer 5A_306/2018 v. 19.9.2018 E. 3.1.1). 3.4. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermitt- lung des pfändb…»
35191 (2024-04-26) · nw
Child Support Modification Appeal Dismissed Due to Unproven Income Decrease and Unsubstantiated Change in Needs
«…linien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.1 m.w.V; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1 m.w.V.). Zuschläge zum Grundbedarf des (betreibungsrechtlichen) Existenzminiums dürfen…»
A/3866/2023 (2024-04-18) · ge
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«…ur qu'elles estiment indispensable à son entretien (arrêts du Tribunal fédéral 5A_43/2019 du 16 août 2019 consid. 4.3 ; 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.1.1; 5A_919/2012 du 11 février 2013 consid. 4.3.1). Les faits déterminant le revenu sais…»
P/16580/2021 (2024-02-09) · ge
Appeal Regarding Misappropriation of Assets Under Judicial Control
«…as à être pris en compte dans la mesure où il ne faisait pas ménage conjoint avec son épouse (arrêt du Tribunal fédéral 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4 ; spécifiquement en cas d'époux vivants séparés : DCSO/259/2012 du 28 juin 2012 consid…»
RZ230012 (2023-10-24) · zh
Mother's Relocation Consent Irrevocability in Child Custody Appeal
«…che Rechtsprechung (BGE 136 III 273 E.2.2.; 128 III 70 E. 2; 126 III 230 E. 7; 123 III 16 E. 4b; 109 II 319 E. 4b; BGer 5A_306/2018 vom 29. Januar 2019, E. 5.3.2.). Dass es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, trifft zwar zu (siehe BGE 128 III 70 E. 2…»
105 2023 106 (2023-09-11) · fr
Debtor Challenges Wage Garnishment Reduction Based on Foreign Child Residence
«…rtition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir d'office la situation financière, le débite…»
105 2023 65 (2023-06-22) · fr
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«…rtition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir d'office la situation financière, le débite…»
105 2023 29 (2023-03-31) · fr
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«…rtition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir d'office la situation financière, le débite…»
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«…einen gewissen Ermessensspielraum, um dem konkreten Einzelfall gerecht zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2018 vom 19. Septem- ber 2018 E. 3.1.1). Je nach Kontext und Behörde kann es deshalb mehrere verschiedene "Exist…»
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«…rtition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir la situation financière, le débiteur est te…»
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«…tition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a ; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir d'office la situation financière, le débite…»
105 2021 76 (2021-12-29) · fr
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«…tition proportionnelle des charges de la famille entre les revenus des deux époux (ATF 116 III 75 consid. 2a ; arrêt TF 5A_306/2018 du 19 septembre 2018 consid. 3.4). De plus, si l'office doit certes établir d'office la situation financière, le débite…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_306/2018

Urteil vom 19. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Existenzminimum, Umzugskosten,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 28. März 2018 (SCBES.2018.29).

Sachverhalt:

A. A.a. Gegen A.________ sind beim Betreibungsamt Olten-Gösgen seit einiger Zeit Lohnpfändungen hängig. Am 31. Januar 2018 nahm er mit dem Betreibungsamt Kontakt auf und ersuchte um die Übernahme der anstehenden Kosten für den Bezug einer anderen Wohnung. Das Betreibungsamt verlangte von ihm verschiedene Unterlagen. Er reichte in der Folge das Kündigungsschreiben für die bisherige Wohnung, den neuen Mietvertrag, Offerten über die Umzugskosten und ein Arztzeugnis für seine Ehefrau ein. Sein Arztzeugnis sandte er trotz entsprechender Aufforderung des Betreibungsamtes nicht nach.

A.b. Am 17. März 2018 wandte sich A.________ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Er ersuchte um die Übernahme der Kosten für den Wohnungswechsel (Umzugskosten und Reinigungskosten) von total Fr. 3'229.--. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, die Umzugskosten würden gegen Vorlage der Quittung anteilsmässig zum Einkommen der Ehegatten zurückerstattet. Die Aufsichtsbehörde behandelte die Eingabe von A.________ als Rechtsverweigerungsbeschwerde und hiess sie am 28. März 2018 teilweise gut. Sie setzte die erstattungsfähigen Kosten für den Wohnungswechsel auf Fr. 2'394.50 fest.

B. Mit Eingabe vom 6. April 2018 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die volle und vorgängige Übernahme seiner Kosten für den Wohnungswechsel von ca. Fr. 3'229.-- durch das Betreibungsamt.

Die Vorinstanz und das Betreibungsamt verzichten auf eine Vernehmlassung und beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten bzw. die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Hinblick auf die Festlegung des Existenzminimums. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

1.2. Der im kantonalen Verfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer ist als Schuldner von der Festlegung des Existenzminimums besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Wohnungswechsels (Umzug und Reinigung) zu erstatten sind. Sie legte den Betrag aufgrund seines Anteils am Gesamteinkommen beider Ehegatten fest.

2.2. Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht daran fest, dass ihm das Betreibungsamt die gesamten Kosten des Wohnungswechsels von Fr. 3'229.-- im voraus zur Verfügung stellen müsse. Aufgrund der laufenden Lohnpfändung fehle es ihm an den notwendigen Mitteln, um hierfür selbst aufzukommen.

3. Anlass zur Beschwerde gibt die Berücksichtigung von ausserordentlichen Kosten bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners im Rahmen der Einkommenspfändung.

3.1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hat das Betreibungsamt dem Schuldner und seiner Familie das Existenzminimum zu belassen ( Art. 93 Abs. 1 SchKG ).

3.1.1. Das Existenzminimum bemisst sich in der Praxis anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (vom 1. Juli 2009, in: BlSchK 2009 S. 192), die von den meisten Kantonen (mit Anpassungen) übernommen werden (vgl. im Kanton Solothurn die entsprechenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde vom 13. Oktober 2014). Zwar kommt diesen Richtlinien kein rechtsverbindlicher Charakter zu, sie dienen aber der einheitlichen Rechtsanwendung bei der Bemessung des Existenzminimums (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.1; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 93). Das Ermessen des Betreibungsbeamten wird dadurch nicht eingeschränkt (vgl. BGE 86 III 10 S. 11; 132 III 483 E. 4.3; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 86 zu Art. 93; VONDER MÜHLL, in: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 93). Keine Anwendung finden hingegen die SKOS-Richtlinien, da anlässlich der Revision des SchKG im Jahre 1994 der Antrag auf Einführung des Begriffs des "sozialen Existenzminimums" abgelehnt worden war (Urteil 5A_246/2008 vom 19. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.1.2. Die Richtlinien sehen einen monatlichen Grundbetrag sowie eine Reihe von Zuschlägen vor. Unter diesen findet sich auch eine Position "verschiedene Auslagen". Damit soll grösseren Aufwendungen des Schuldners, die unmittelbar bevorstehen, durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums in billiger Weise Rechnung getragen werden. Gemeint sind etwa die Kosten einer medizinischen Behandlung und der Betreuung der Familie sowie eines Wohnungswechsels (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 32 zu Art. 93; ausführlich zum Wohnungswechsel GUIDICELLI/PICCIRILLI, Il pignoramento di redditi ex art. 93 LEF nella pratica ticinese, 2002, Rz. 208 ff.). Die Berücksichtigung der Auslagen für einen Wohnungswechsel im Existenzminimum des Schuldners entspricht zudem der bisherigen Praxis des Bundesgerichts ( BGE 87 III 110 E. 2; 57 III 204 E. 1).

3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ein Wohnungswechsel dringend angezeigt. Dadurch fallen Kosten von rund Fr. 3'229.-- an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Umzugskosten gemäss der Offerte eines Zügelunternehmens in der Höhe von Fr. 2'130.-- und den auf Fr. 1'099.-- veranschlagten Reinigungskosten. Der Beschwerdeführer ist - so die Vorinstanz - aufgrund seiner beruflichen Inanspruchnahme nicht in der Lage, den Umzug selber vorzunehmen. Seine Ehefrau kann angesichts ihres gesundheitlichen Zustandes die Reinigung der Wohnung nicht bewältigen. Die Vorinstanz setzte anhand des gesamten Einkommens der Ehegatten die anrechenbaren Kosten entsprechend der Erwerbsquote des Beschwerdeführers auf Fr. 2'394.50 fest.

3.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, soweit er den Anspruch auf volle Übernahme der Kosten des Wohnungswechsels mit der Gegenüberstellung seines Erwerbseinkommens samt der IV-Rente seiner Ehefrau und einer detaillierten Aufzählung seiner monatlichen Ausgaben begründet und daraus einen Fehlbetrag ableitet. Da das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist, können die tatbeständlichen Darlegungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden, zumal diese nicht als willkürlich gerügt werden (E. 1.3, 1.4). Sollten sich seit der am 13. März 2018 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums seine Ausgaben erhöht haben, kann sich der Beschwerdeführer jedoch an das Betreibungsamt wenden, das eine Anpassung prüfen wird ( Art. 93 Abs. 3 SchKG ).

3.4. Zudem gilt bei mitverdienendem Ehegatten das Prinzip der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums, d.h. das gemeinsame Existenzminimum (massgeblicher Grundbetrag inkl. Zuschläge und Abzüge) wird bei der Lohnpfändung im Verhältnis der Einkommensquote des Schuldners berücksichtigt (vgl. BGE 116 III 75 E. 2a; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 34 zu Art. 93; OCHSNER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 179 f. zu Art. 93).

3.4.1. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil des Beschwerdeführers am gesamten Einkommen der Ehegatten 74.15 % (Fr. 4'600.-- von insgesamt Fr. 6'203.--). Vom gemeinschaftlichen Existenzminimum wird daher ein Anteil von 74.15 % berücksichtigt und vom Einkommen des Beschwerdeführers abgezogen, woraus sich die pfändbare Lohnquote ergibt.

3.4.2. Die Vorinstanz hat demnach die auf den Beschwerdeführer entfallenden Kosten für den Wohnungswechsel gestützt auf seinen Anteil am Gesamteinkommen von 74.15 % mit Fr. 2'394.50 korrekt berechnet. Der Antrag des Beschwerdeführers, die gesamten Kosten von Fr. 3'229.-- bei seinen Aufwendungen zu berücksichtigen, kommt im Rahmen der vorliegenden Lohnpfändung nicht in Frage.

3.4.3. Die Vorinstanz hat aufgrund der Vernehmlassung des Betreibungsamtes die Auszahlung des Kostenanteils an den Beschwerdeführer angeordnet. Demgegenüber sehen die Richtlinien eine vorübergehende Erhöhung des Existenzminimums vor (E. 3.1). Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die konkrete Abwicklung der Berücksichtigung der Kosten für den Wohnungswechsel nicht strittig ist.

4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante