Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_306/2007 KI-generiert

Creditor Claim Against Canton for Loss Due to Premature Release of Arrested Pension Asset

Geschäftsnummer 5A_306/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a creditor who encountered issues with the execution of a precautionary seizure related to a debtor's pension fund. After a court issued a seizure order, the creditor pursued the debt collection process but later faced the cancellation of the seizure on the grounds that the debtor's income did not meet the minimum living standards. The creditor contested this decision, claiming that the cancellation caused a significant financial loss, equivalent to the total value of the pension fund. Subsequently, the creditor sought compensation from the relevant canton, arguing that the administrative actions taken were unlawful. The administrative court dismissed the claim, leading the creditor to appeal at a higher level, alleging improper handling of the case and seeking damages. The key issues revolved around the legality of the debt collection processes and the responsibilities of the authorities involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 5 SchKG, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 115 SchKG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Creditor Claim Against Canton for Loss Due to Premature Release of Arrested Pension Asset: After a court issued a seizure order, the creditor pursued the debt collection process but later faced the cancellation of the seizure on the grounds that the debtor's income did not meet the minimum living standards. The creditor contested this decision, claiming that the cancellation caused a significant financial loss, equivalent to the total value of the pension fund. Subsequently, the creditor sought compensation from the relevant canton, arguing that the administrative actions taken were unlawful. The administrative court dismissed the claim, leading the creditor to appeal at a higher level, alleging improper handling of the case and seeking damages. The key issues revolved around the legality of the debt collection processes and the responsibilities of the authorities involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Aberkennungsklage Rentenpfändung Zahlungsunfähigkeit Streitwert Schadensersatzklage Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited twice as the basis for not entering into the merits of certain procedural/constitutional complaints due to insufficient substantiation.

Art. 113 BGG

Cited to declare the subsidiary constitutional complaint inadmissible.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section for establishing the applicable appeal procedure (civil appeal).

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for filing the appeal.

Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG

Cited regarding the admissibility of the appeal based on the value in dispute.

Art. 64 BGG

Cited because the appellant's request for cost-free legal assistance was granted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited because the appellant was ordered to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the decision not to award court costs to the Canton (appellant's opponent).

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning section regarding the admissibility of the appeal as a civil appeal concerning enforcement/bankruptcy matters, though the final decision only refers to the dismissal of the substantive appeal.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited regarding the admissibility of the appeal based on the value in dispute.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning section regarding the possibility to allege a violation of federal law within the civil appeal.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the reviewability of factual findings within the civil appeal.

Art. 112 Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the content of the certificate of seizure when no or insufficient attachable assets are found.

Art. 114 SchKG

Cited in the reasoning concerning the delay in serving the certificate of seizure.

Art. 115 SchKG

Cited in the reasoning regarding the issuance of a certificate of loss (Verlustschein).

Art. 149 Abs. 1bis SchKG

Cited in the reasoning concerning the obligation to issue the certificate of loss without delay when the loss is established.

Art. 280 SchKG

Cited in the reasoning concerning the lapse of an attachment.

Art. 5 SchKG

The main subject of the dispute, though the appeal concerning liability under this article was ultimately dismissed on procedural grounds or lack of established damage.

Art. 93 SchKG

Cited extensively in the reasoning regarding the calculation of the minimum subsistence level (Existenzminimum) for determining non-attachable income.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 148 V 114
Repayment of Social Assistance from Early Vested Benefits Withdrawal
«…on einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, § 4 Rz. 565 a.E.; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 4…»
KBE.2023.30 (2023-12-05) · ag
Retirement Fund Seizure Upheld for Non-Retirement Use
«…fl. 2021, N. 13 zu Art. 93 SchKG; vgl. BGE 115 III 45 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 5A_338/2019 E. 6.2.1 m.H.; BGer 5A_306/2007 E. 4.4.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2010.19 vom 4. April 2011 E. 3.4, teilw. publ. in: BlSchK 2…»
LB230023 (2023-10-02) · zh
Appellant v. Canton: State Liability for Delayed Debt Distribution
«…stehenden Arrestbeschlags durch Freigabe eines Arrestgegenstandes entsprechend ein widerrechtliches Verhalten vor (BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.2). 6.5. Dass die Legitimation der Hilfskonkursmasse zur Kollokationsklage mit Urteil…»
8C_441/2021 (2021-11-24)
Repayment of Social Assistance Based on Vested Benefits Payout
«…on einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Luzern/Basel 2020, § 4 Rz. 565 a.E.; Vonder Mühll,…»
ZK1 2020 4 (2020-10-13) · sz
Former Husband's Property Transfer Voided Under Action Pauliana Against Creditor Claims
«…nde bspw. erst sechs Monate nach dem Pfändungsvollzug zustellt, handelt es rechtswidrig (BGer, Urteil 5A_306/2007 vom Kantonsgericht Schwyz 11 19. September 2007 E. 4.4.1;…»
5A_338/2019 (2019-09-23)
Attachment of Lump-Sum Pension Payouts vs. Creditor Claims
«…excédant le minimum vital est saisissable à concurrence de sa valeur d'estimation durant un an (ATF 113 précité; arrêts 5A_306/2007 du 19 septembre 2007 consid. 4.3.1; 7B.131/2002 précité). Le Tribunal fédéral a laissé ouverte la question de savoir si…»
100 2016 45 (2018-05-17) · be
Creditor Suit Against Canton for Flawed Bankruptcy Proceedings Denied
«…b in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Rechtsmittel zu verweisen ist (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG; vgl. auch BGer 5A_306/2007 vom 19.9.2007 E. 1.1; Klett/Escher, in Basler Kommentar, Art. 72 BGG N. 7). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nach…»
105 2017 15 (2017-05-16) · fr
Spousal Support Garnishment Calculation Dispute
«…inver- standen ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu er- heben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). b) Die Verfügung der Lohnpfändung vom 17. Januar 2017 wu…»
105 2016 135 (2017-02-27) · fr
Child Support Enforcement Appeal Regarding Claim Privilege and Subsistence Minimum Calculation
«…ht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben (Urteil BGer 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Pfändungsurkunde wurde am 6. Dezember 2016 versandt und de…»
2C_192/2015 (2015-08-01)
Cantonal Liability for Unclaimed Pension Payouts Barred by Statute of Limitations
«…anwalt als objektiv notwendig zur Rechtsverfolgung erachtet hat (vgl. Urteile 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.9; 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 5). Insoweit geht der Willkürvorwurf hier fehl. 4.3. Das kantonale Verfahrensrecht (§ 78 VRG…»
A-5047/2011 (2013-02-07)
Winterthur Garden City Landscape vs. Noise Barriers
«…ätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BGE 125 I 182 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.66, MICHAEL BEUSCH, Art. 64, in: Auer/Müller/Schind…»
5A_406/2009 (2011-06-22)
Buyer v. Canton Regarding Failure to Inform in Bankruptcy Sale
«…' art. 72 al. 2 let. a LTF (cf. arrêts 5A_359/2010 du 23 août 2010 consid. 1; 5A_54/2008 du 30 avril 2008 consid. 1 et 5A_306/2007 du 19 septembre 2007 consid. 1.1). Le Tribunal fédéral est saisi en temps utile, car le jugement de la Cour civile peut…»
2C_438/2009 (2009-12-29)
Former Public Employee v. State Regarding Position Elimination and Judge's Acts
«…en matière de responsabilité de droit public ne sont pas réunies (cf. arrêts 2C_25/2008 du 18 juin 2008 consid. 4.1 et 5A_306/2007 du 19 septembre 2007 consid. 6). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce: 1. Le recours est rejeté dans la mesure…»
5A_112/2009 (2009-05-07)
Federal Tribunal Upholds Dismissal of Sequestrian Officer for Repeated Professional Misconduct
«…dans le domaine de la responsabilité du canton selon l' art. 5 LP (cf. arrêts 5A_54/2008 du 30 avril 2008 consid. 1 et 5A_306/2007 du 19 septembre 2007 consid. 1.1), des décisions en matière de poursuite pour dettes et de faillite au sens de l' art.…»
2C_755/2008 (2009-01-07)
Canton of Geneva v. Federal Administrative Tribunal Judge Recusal
«…t à titre exceptionnel dans le domaine de la responsabilité de l'Etat (arrêts 2C_25/2008 du 18 juin 2008 consid. 6.2 et 5A_306/2007 du 19 septembre 2007 consid. 6). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce: 1. Le recours est rejeté. 2. Les frais j…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_306/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Erik Wassmer,

substituiert durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,

gegen

Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder.

Gegenstand

Haftung aus Art. 5 SchKG ,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 3. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. A.a Auf Begehren von X.________ verarrestierte der Arrestrichter Olten-Gösgen mit Arrestbefehl vom 7. Februar 2006 (Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG , Verlustschein) das Freizügigkeitsguthaben von Y.________ im Umfang von monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung S.________ in T.________. Nach Arrestvollzug am 8. Februar 2006 durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen leitete X.________ am 15. Februar 2006 die Betreibung (Nr. xxxx) zur Arrestprosequierung ein und verlangte am 20. März 2006 die Fortsetzung der Betreibung. Am 10. April 2006 vollzog das Betreibungsamt gegenüber dem Schuldner Y.________ die Pfändung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 bzw. 6. Juni 2006 teilte das Betreibungsamt der Stiftung S.________ sowie der Gläubigerin X.________ mit, dass die Verarrestierung vom 8. Februar 2006 aufgehoben worden sei, nachdem in der Arrestprosequierungsbetreibung die Pfändung vollzogen und dabei festgestellt worden sei, dass der Schuldner Y.________ mit seinem Einkommen das Existenzminimum nicht erreiche und daher die Rente für seinen Notbedarf benötige.

A.b Gegen die Aufhebung der Verarrestierung erhob X.________ am 9. Juni 2006 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. In der Folge stellte sich heraus, dass Y.________ am 12. Juli 2006 das Kapital von Fr. 34'049.50 in bar erhalten hatte. Mit Urteil vom 9. September 2006 schrieb die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, da an ihrer Behandlung kein aktuelles praktisches Interesse bestehe.

A.c X.________ als Gläubigerin gelangte am 15. September 2006 an das Betreibungsamt und verlangte in der angehobenen Betreibung (erneut) die Pfändung des Freizügigkeitsguthabens; eventuell sei ihr ein Verlustschein auszustellen. Am 9. Oktober 2006 stellte ihr das Betreibungsamt entsprechend dem Ergebnis des Pfändungsvollzugs vom 10. April 2006 für die Betreibung Nr. xxxx die (leere) Pfändungsurkunde als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG aus.

B. Am 17. Januar 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Kanton Solothurn und verlangte gestützt auf Art. 5 SchKG die Bezahlung von Fr. 32'479.10 in jährlichen Raten von Fr. 1'579.40. Sie leitete den Schadenersatzanspruch im Wesentlichen aus der Aufhebung der Verarrestierung des Freizügigkeitsguthabens von Y.________ ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2007 ab.

C. X.________ führt mit Eingabe vom 14. Juni 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Kanton Solothurn zur Bezahlung von Fr. 32'479.10 in jährlichen Raten von Fr. 1'579.40 zu verpflichten. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Kanton Solothurn und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide betreffend die Haftung des Kantons aus Art. 5 SchKG sind öffentlich-rechtliche Entscheide (vgl. BGE 126 III 431 E. 2c/bb S. 436), welche gemäss OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen waren. Nach dem BGG, welches hier massgebend ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ), ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Anfechtungsobjekt ist ein "Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen" gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG , zumal bei Staatshaftungsklagen nach Art. 5 SchKG das Einhalten von Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu prüfen ist. Die als Beschwerde in "öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Diese ist grundsätzlich zulässig, zumal das vor dem Verwaltungsgericht streitig gebliebene Begehren (Fr. 32'479.10) die Streitwertgrenze erreicht ( Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig ( Art. 113 BGG ).

1.2 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, Ziff. 4.1.4.5, BBl. 2001 4202, S. 4344 ff.).

2. Die Beschwerdeführerin rügt an verschiedener Stelle, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihren Argumenten (betreffend den Haftungsanspruch) auseinandergesetzt bzw. seinen Entscheid (betreffend den Kostenpunkt) ungenügend begründet und deshalb Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz nicht erlauben, den Entscheid des Verwaltungsgerichts in sachgerechter Weise anzufechten ( BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Auf die insoweit nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1 Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Haftung des Kantons zur Auffassung gelangt, dass der Schaden der Beschwerdeführerin höchstens die Differenz zwischen dem Umfang einer Jahresrente (Fr. 1'570.40) des ausbezahlten Freizügigkeitskapitals und dem Notbedarf des Schuldners, hingegen nicht den Umfang des gesamten (verbliebenen) Freizügigkeitskapitals (Fr. 32'479.10) betragen könne. In Bezug auf die Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Betreibungsamtes hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführerin zwar nach Ablauf der Teilnahmefrist (10. Mai 2006) entgegen Art. 114 SchKG nicht unverzüglich die Pfändungsurkunde zugestellt worden sei; dies sei jedoch nicht kausal für den allfällig erlittenen Schaden. Die Ursache dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht auf einen Teil des (beschränkt pfändbaren) Kapitals von Y.________ habe greifen können, liege darin, dass dies einen Eingriff des Schuldners in dessen Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG bedeutet hätte. Da der Schuldner das Kapital im Umfang der Jahresrente zur Deckung des Notbedarfs benötige, habe das Betreibungsamt am 24. Mai 2004 den Arrestgegenstand freigegeben bzw. nicht gepfändet. Die Berechnung des Existenzminimums und der (fehlenden) pfändbaren Quote sei nicht angefochten worden; im Übrigen sei das Betreibungsamt zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Einnahmen des Schuldners nicht ausreichten, um dessen Notbedarf zu decken. Das Verwaltungsgericht schloss, dass kein Schaden vorliege, den das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise zugefügt habe, so dass kein Anspruch aus Staatshaftung bestehe.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei rechtswidrig, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand vor Zustellung der Pfändungsurkunde freigegeben habe, zumal die Existenzminimumsberechnung nicht richtig erfolgt sei. Durch die Auszahlung des gesamten (vorhandenen) Freizügigkeitskapitals sei dessen Pfändung verunmöglicht worden und ihr ein Schaden von Fr. 32'479.10 entstanden, weil sie andernfalls auf die entsprechenden Jahresrenten (Fr. 1'570.40) nach Ablauf des Pfändungsjahres hätte greifen können und im Übrigen der Arrest auf das ganze Kapital zulässig sei.

4.

4.1 Gemäss Art. 5 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den die Betreibungsbeamten bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen. Eine Amtshandlung ist widerrechtlich, wenn sie in Verletzung der gesetzlichen Ordnung (Rechtsgut- oder Normverletzung) erfolgt ist (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 5 Rz. 14). Umstritten ist, ob die Arrestaufhebung ohne vorgängige Zustellung der Pfändungsurkunde die Pfändung des Freizügigkeitskapitals verunmöglicht und so zum Vermögensschaden von Fr. 32'479.10 geführt hat.

4.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass mit Arrestbefehl vom 7. Februar 2006 das Freizügigkeitsguthaben von Y.________ im Umfang von monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung S.________ in T.________ verarrestiert wurde. Dass das Betreibungsamt den Arrest nicht entsprechend dem Arrestbefehl vollzogen habe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Arrest durch Betreibung prosequiert und die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin vom Freizügigkeitskapital von Fr. 32'479.10 als zu Unrecht freigegebenem Arrestgegenstand spricht, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. In der von ihr eingeleiteten Betreibung auf Pfändung beschränkt sich das Arrestsubstrat auf das Freizügigkeitsguthaben im Umfang von monatlich Fr. 131.60 (Jahresguthaben Fr. 1'579.40) bei der Stiftung S.________ in T.________. Zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt dieses Arrestsubstrat nach Vollzug der Pfändung (10. April 2006), aber vor Zustellung der Pfändungsurkunde aufheben durfte.

4.2.1 Der Arrest fällt ohne weiteres dahin, wenn die anhaltende Prosequierung unterbleibt ( Art. 280 SchKG ) oder wenn dem Gläubiger die Vollstreckung definitiv versagt wird; das letztere ist der Fall, wenn im Beschwerdeverfahren die Pfändbarkeit des Arrestsubstrates verneint wird (Reiser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 zu Art. 280). Ist nicht genügendes oder kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt ( Art. 112 Abs. 3 SchKG ). Der Gläubiger, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit der Pfändung bzw. mit dem Entscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum des Schuldners nicht einverstanden ist, hat innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben ( BGE 70 III 43 E. 1 S. 45; 127 III 572 E. 3b S. 574).

4.2.2 Vorliegend steht fest, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand am 24. Mai 2006 freigegeben hat, bevor der Beschwerdeführerin und Gläubigerin (am 9. Oktober 2006) die Pfändungsurkunde zugestellt wurde. Im Zeitpunkt, als das Betreibungsamt den Arrestgegenstand freigab, stand der förmliche, von der Beschwerdeführerin anfechtbare Entscheid (Pfändungsurkunde) über die Vollstreckbarkeit bzw. Pfändbarkeit des Arrestsubstrates noch aus. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass das Betreibungsamt den Arrestgegenstand vor Ausstellung der Pfändungsurkunde nicht hätte freigeben dürfen. Die Missachtung des fortbestehenden Arrestbeschlages stellt eine Verletzung einer Schutznorm dar, welche die Vollstreckung (Pfändung der Jahresrente) sichern soll. Insoweit liegt eine widerrechtliche Handlung des Betreibungsamtes vor.

4.3 Zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Amonn/Walther, a.a.O., § 5 Rz. 15). Die Beschwerdeführerin erblickt die Entstehung des Schadens darin, dass durch die Freigabe des Arrestsubstrates die Pfändung verunmöglicht wurde. Allein damit ist kein durch das Betreibungsamt verursachter Schaden zulasten der Beschwerdeführerin dargetan, weil noch nicht feststand, ob das freigegebene Jahresguthaben pfändbar war. Erst durch die Zustellung der (leeren) Pfändungsurkunde nach Art. 115 SchKG am 9. Oktober 2006 hat das Betreibungsamt mit beschwerdefähiger Verfügung eröffnet, dass beim Schuldner kein pfändbares Vermögen und Einkommen festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat die Pfändungsurkunde offenbar nicht angefochten. Ob sie die Pfändungsurkunde hätte anfechten können und müssen, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass das Freizügigkeitskapital des Schuldners lediglich im Rahmen der Jahresrente (beschränkt) pfändbar gewesen sei; das Betreibungsamt habe zu Recht keine pfändbare Quote festgestellt und daher zu Recht nichts gepfändet. Mit diesen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Pfändungsurkunde vom 9. Oktober 2006 überprüft. Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung - wie im Folgenden darzulegen ist - vergeblich in Frage.

4.3.1 Zunächst übergeht die Beschwerdeführerin, dass hier keine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG vorliegt, welche der unbeschränkten Pfändbarkeit unterliegen würde (vgl. BGE 118 III 18 E. 3 S. 20; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 14 zu Art. 93). Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) im angefochtenen Urteil handelt es sich beim umstrittenen Guthaben des Schuldners um eine fällige Altersleistung gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV . Nach der Rechtsprechung fällt diese Altersleistung unter das beschränkt pfändbare Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG (Urteil 7B.22/2005 E. 3.4 vom 21. April 2004, JdT 2006 II S. 149, welches übrigens den Vollzug eines früheren, von der Beschwerdeführerin anbegehrten Arrestes betrifft). Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass jener Teil des Kapitals der Pfändung unterliegt, der während eines Jahres der hypothetischen monatlichen Rente abzüglich des durch allfälliges übriges Einkommen nicht gedeckten Existenzminimums entspricht ( BGE 115 III 45 E. 2c S. 50; Vonder Mühll, a.a.O., N. 13 zu Art. 93). Beim Pfändungsvollzug am 10. April 2006 - dem für die Pfändbarkeit massgebenden Zeitpunkt ( BGE 102 III 10 E. 4 S. 16) - befand sich das Vorsorgeguthaben bei der Stiftung S.________ und war mithin beschränkt pfändbar.

4.3.2 Unbehelflich ist sodann, wenn die Beschwerdeführerin für die Existenzminimumsberechnung auf das Urteil des Obergerichts Zürich (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde) vom 26. Januar 2006 verweist, mit welchem ein Arrestvollzug gegenüber dem Schuldner vom April 2004 beurteilt wurde. Für die Berechnung des Notbedarfs sind - wie erwähnt - die Verhältnisse im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs (10. April 2006) massgebend, in welchem das Betreibungsamt gemäss Existenzminimumsberechnung keine pfändbare Quote feststellen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, diese vom Verwaltungsgericht bestätigte Notbedarfsberechnung sei offensichtlich falsch, weil darin "Mietzins und Krankenkasse berücksichtigt worden seien, obwohl der Schuldner Ergänzungsleistungen beziehe", geht sie fehl. In der Notbedarfsberechnung werden die (gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbaren) Ergänzungsleistungen zu Recht beim Einkommen berücksichtigt, ebenso die Kosten für Miete und Krankenkasse beim Bedarf. Der Vergleich mit der Existenzminimumsberechnung im Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich vom 26. Januar 2006 ist unbehelflich, weil der entscheidende Unterschied zur Ermittlung der pfändbaren Quote im massgebenden Grundnotbedarf liegt: Während für die Verhältnisse im April 2004 für den Schuldner der Grundnotbedarf für eine Person massgebend war (Fr. 1'100.--), hat das Betreibungsamt für den Pfändungsvollzug vom April 2006 den Grundnotbedarf auf Fr. 1'800.-- für die (neue) Familie des Schuldners festgesetzt.

4.3.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf einen Teil des Guthabens des Schuldners durch Pfändung des Arrestsubstrates hätte greifen können. Wenn hierfür das Verwaltungsgericht keine Ursache in der widerrechtlichen verfrühten Freigabe des Arrestsubstrates gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei ihr ein Schaden aus der Nicht- bzw. verspäteten Zustellung der Pfändungsurkunde entstanden.

4.4.1 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Pfändungsurkunde gemäss Art. 114 SchKG nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist am 10. Mai 2006 unverzüglich hätte zugesendet werden müssen. Die Auffassung ist unzutreffend. Für eine - wie hier - gänzlich erfolglose Pfändung ( Art. 115 SchKG ) wird keine Teilnahmefrist ausgelöst ( BGE 42 III 420 E. 1 S. 422; Jent-Sørensen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 7 zu Art. 110) und kann das Betreibungsamt nicht 30 Tage mit der Zustellung zuwarten; in diesem Fall hat es die Pfändungsurkunde zuzustellen, sobald die Höhe des Verlustes feststeht ( Art. 149 Abs. 1bis SchKG ; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 8 zu Art. 114), damit der Gläubiger seine Rechte aus dem Verlustschein ( Art. 149 Abs. 2 und 3 SchKG ) sobald als möglich wahrnehmen kann (Gilliéron, a.a.O., N. 10 zu Art. 114). Vorliegend hätte der Verlustschein nach Art. 115 SchKG bereits nach dem 10. April 2006 - nach der Feststellung des fehlenden pfändbaren Vermögens und Einkommens - der Beschwerdeführerin zügig zugestellt werden müssen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde die betreffende Pfändungsurkunde am 9. Oktober 2006 zugestellt. Wenn das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde 6 Monate nach dem Pfändungsvollzug zugestellt hat, stellt dies eine rechtswidrige Handlung dar.

4.4.2 Bleibt zu prüfen, ob durch die verspätete Zustellung der Pfändungsurkunde ein Vermögensschaden entstanden ist. Am 12. Juli 2006 liess sich der Schuldner das Freizügigkeitskapital ( Art. 16 Abs. 2 FZV ) in Bargeld auszahlen. Gemäss Rechtsprechung steht die Rechtfertigung des mit Art. 93 SchKG bezweckten Sozialschutzes dann in Frage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er das Kapital zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt; das ist nicht der Fall, wo die Kapitalabfindung in Bankguthaben und Wertschriften angelegt wird ( BGE 115 III 45 E. 3c S. 48). Hier hat sich der Schuldner das Kapital (von der Stiftung S.________ via Kantonalbank) jedoch bar auszahlen lassen. Dies ist ungewöhnlich für Vermögenswerte, die dem zukünftigen Unterhalt dienen sollen, und schliesst - nach Auszahlung in Bargeld am 12. Juli 2006 - die vollumfängliche Pfändbarkeit nicht aus.

Der Beschwerdegegner bestreitet (wie bereits im kantonalen Verfahren) einen Schaden. Die Beschwerdeführerin behauptet einzig, das ausbezahlte "Guthaben sei nicht auffindbar". Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass sie - einmal im Besitz des Verlustscheines - gestützt auf diesen erfolglos gegen den Schuldner vorgegangen sei. Dass der Beschwerdeführerin durch die verspätete Pfändungsurkunde ein Schaden entstanden ist, steht demnach nicht fest; ebenso wenig wurde der Schaden im bisherigen Verfahren rechtsgenüglich substantiiert (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368).

4.4.3 Schliesslich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt, dass sie bereits im Beschwerdeverfahren vom 9. Juni 2006 (und nicht erst am 9. Oktober 2006) vom Inhalt der Pfändungsurkunde Kenntnis erlangt habe, unbehelflich. Diese Tatsache ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Verwaltungsgericht keine Verletzung der Regeln über die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG vorgeworfen werden kann, wenn es die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

5. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine pauschal festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 4'600.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt inbesondere eine willkürliche Anwendung von § 101 ZPO /SO, weil das Verwaltungsgericht sie zur Entschädigung verpflichtete, obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen sei, zumal der Kanton als Gegenpartei über einen Rechtsdienst verfüge. Sodann sei die Parteientschädigung von Fr. 4'600.-- unangemessen hoch.

5.1 Nach der ZPO/SO, welche für den Kostenentscheid im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar ist ( § 77 VRP /SO), trägt die unterlegene Partei sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei ( § 101 Abs. 1 ZPO /SO). Die Beschwerdeführerin ist vor dem Verwaltungsgericht unterlegen, und sie beruft sich auf keine Bestimmung, welche für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bestimmt, dass dem obsiegenden Gemeinwesen keine Parteientschädigung zu bezahlen sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 39 VRP /SO geht fehl, weil diese Bestimmung die Parteientschädigung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden betrifft. Wohl kann der Richter von der allgemeinen Regel (Erfolgsprinzip; § 101 Abs. 1 ZPO /SO) abweichen, wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt hat ( § 101 Abs. 2 lit. a ZPO /SO). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der Umstand, dass der Kanton über einen Rechtsdienst verfüge, erübrige den Beizug eines Rechtsanwalts. Damit ist indessen noch kein hinreichender Grund dargetan, um in das Ermessen des kantonalen Gerichts einzugreifen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass es geradezu unhaltbar sei (vgl. zum Willkürbegriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9), wenn das Verwaltungsgericht die Kosten der Gegenpartei für einen Rechtsanwalt als objektiv notwendig zur Rechtsverfolgung erachtet hat. Insoweit geht der Willkürvorwurf fehl.

5.2 Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt weiter, dass im Fall, in welchem eine Partei dazu verurteilt wird, Parteikosten der Gegenpartei zu entschädigen, sich diese nach dem kantonalen Gebührentarif oder den eidgenössischen Gebührenvorschriften berechnen ( § 95 ZPO /SO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Pauschalentschädigung von Fr. 4'600.-- den Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs (vgl. §§ 179 ff. GT/SO) in stossender Weise zuwiderlaufe. Der Vergleich der Beschwerdeführerin mit der Entschädigung, welche das Verwaltungsgericht ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochen hat (Fr. 3'600.--), geht an der Sache vorbei, weil für die vom Staat bezahlte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes besondere Regeln gelten (vgl. § 112 ZPO /SO; Keller/Stampfli, Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn mit Praxis des Obergerichts, Bern 1999, S. 35, mit weiteren Hinweisen). Auf den Vorwurf, die Parteientschädigung von Fr. 4'600.-- sei willkürlich, kann mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Kantonen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ); dies gilt auch, wenn sie sich amtlich vertreten lassen ( BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Nach der Praxis kann zwar bei Staatshaftungsklagen gegen Kantone von dieser Regel abgewichen werden (Urteil 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007, E. 7.3). Dafür besteht vorliegend kein Anlass, zumal es nicht um erhebliche Vermögensinteressen geht und der Kanton zur Wahrnehmung seiner Rechte im bundesgerichtlichen Verfahren keinen beträchtlichen Aufwand zu betreiben hatte. Insofern hätte der Kanton den eigenen Rechtsdienst mit der Vertretung seiner Interessen betrauen können und erscheint der Beizug eines externen Rechtsanwaltes für das bundesgerichtliche Verfahren nicht notwendig. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen, und auf die Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Ana Dettwiler als Rechtsbeistand beigegeben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwältin Ana Dettwiler wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: