Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_305/2025 KI-generiert

Guardianship Termination Appeal and Procedural Delay Dismissal

Geschäftsnummer 5A_305/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Guardianship Termination Appeal and Procedural Delay Dismissal The appellant, subject to a combined representation and cooperation adult protection measure (guardianship) with asset management imposed by the Adult and Child Protection Authority (KESB), challenged the refusal to terminate the guardianship and, subsequently, appealed to the Cantonal High Court alleging procedural delay because the KESB was slow in addressing his request for termination. The Cantonal High Court dismissed the appeal for procedural delay without delving into the merits, as the KESB had subsequently issued a formal decision rejecting the termination request, rendering the procedural delay appeal moot. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's subsequent appeal because the submissions, while stressing the urgency of the situation and the appellant's suicidal state due to the guardianship, failed to provide a sufficient legal justification (Art. 42 para. 2 SCC) demonstrating why the Cantonal High Court's decision to dismiss the procedural delay appeal as moot was legally flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 396 Abs. 1 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 40 BGG; Guardianship Termination Appeal and Procedural Delay Dismissal: The Cantonal High Court dismissed the appeal for procedural delay without delving into the merits, as the KESB had subsequently issued a formal decision rejecting the termination request, rendering the procedural delay appeal moot. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's subsequent appeal because the submissions, while stressing the urgency of the situation and the appellant's suicidal state due to the guardianship, failed to provide a sufficient legal justification (Art. 42 para. 2 SCC) demonstrating why the Cantonal High Court's decision to dismiss the procedural delay appeal as moot was legally flawed.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerungsbeschwerde (Beistandschaft) Vormundschaftsbehörde Verfahrensverzögerungen Kündigungsschutz gesetzliche Vertretung Erwachsenenschutz Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m
Dezember 2022 errichtete die KESB Arbon für A.________ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 Abs. 1 ZGB
Art. 396 Abs. 1 ZGB
Art. 90 BGG
Art. 40 Abs. 1 BGG
Art. 40 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared non-admissible (no entry) because it was obviously insufficiently reasoned.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared non-admissible (no entry) because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived due to the concrete circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_305/2025

Urteil vom 28. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon.

Gegenstand

Rechtsverzögerungsbeschwerde (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (KES.2025.12).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2022 errichtete die KESB Arbon für A.________ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB

sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss

Art. 396 Abs. 1 ZGB

mit der Wirkung, dass Rechtsgeschäfte aller Art (ausgenommen für den täglichen Bedarf) nur mit Zustimmung der Beistandsperson rechtsgültig abgeschlossen werden können.

In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mehrmals an die KESB, mit dem Anliegen, die Beistandschaft sei aufzuheben. Diese wies die betreffenden Gesuche jeweils ab, so auch das Gesuch vom 30. April 2024. Im betreffenden Entscheid vom 11. September 2024 entband sie jedoch die bisherige Beistandsperson vom Amt und setzte B.________ (Bruder des Beschwerdeführers) als neuen Beistand ein.

Der Bruder als neuer Beistand teilte der KESB mit E-Mail vom 26. Oktober 2024 mit, die Beistandschaft belaste den Beschwerdeführer, weshalb um sofortige Überprüfung und Anpassung oder wenn nötig um Aufhebung der Beistandschaft ersucht werde.

In der Folge fanden diverse Besprechungen und ein reger E-Mail-Verkehr statt. Dabei stellte die KESB dar, dass die Überprüfung der Diagnose des Beschwerdeführers wichtig sei und erst im Anschluss die Erwachsenenschutzmassnahme neu überprüft werden könne.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 teilte die KESB dem Bruder als Beistand mit, aufgrund der eingeholten ärztlichen Berichte und des Berichts der IV-Stelle seien die Grundlagen für die sofortige Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht gegeben. Der Beistand wurde ersucht, zwecks Erhalt vertiefter Entscheidgrundlagen die Anmeldung zur Überprüfung der Diagnose in die Wege zu leiten.

Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Obergericht des Kantons Thurgau am 27. Februar 2025) erhob der Beistand für den Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen die KESB Arbon mit dem dringenden Antrag auf sofortige Aufhebung der Beistandschaft". Das Obergericht nahm diese Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und forderte die KESB zur Vernehmlassung auf. Am 12. März 2025 teilte diese mit, sie gehe davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den zwischenzeitlich ergangenen förmlichen KESB-Entscheid vom 6. März 2025 richte, mit welchem sie das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen und den Bruder als Beistand in seinem Amt bestätigt habe.

Als Folge des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides in der Sache trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. April 2025 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 22. April 2025 wendet sich der Bruder als Beistand im Namen des Beschwerdeführers an das Bundesgericht mit dem "dringlichen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gemäss

Art. 104 und 107 BGG

", in deren Rahmen die Beistandschaft unverzüglich aufzuheben sei. Gleichzeitig wird eine zweite Eingabe mit dem Titel "Meine persönliche Willensäusserung zur Beistandschaft - Bitte um sofortige Aufhebung" eingereicht, welche aus der Perspektive des Beschwerdeführers geschrieben, jedoch in der gleichen Schrift verfasst ist und auch die gleiche Unterschrift trägt wie die (Haupt-) Eingabe des Bruders. Ferner wird um Verzicht auf Gerichtskosten erbeten.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine angebliche Rechtsverzögerung durch die KESB. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

).

2. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht an sich nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (

Art. 40 Abs. 1 BGG

). Dabei geht es jedoch um die gewillkürte Vertretung. Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Vertretung durch einen Beistand im Rahmen einer Vertretungs- oder Mitwirkungsbeistandschaft (Urteil 6B_79/2017 vom 22. März 2017 E. 2.3; MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu

Art. 40 BGG

), welche vorliegend zu bejahen ist. Vor diesem Hintergrund steht einer Behandlung der Eingaben des Beistandes nichts entgegen.

3. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weil die KESB zwischenzeitlich einen anfechtbaren Entscheid erlassen hatte und die Rechtsverzögerungsbeschwerde damit gegenstandslos wurde. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

4. Eine dahingehende Begründung lässt sich in den Eingaben nicht ausmachen. Sie bestehen aus einer alarmistischen Darstellung, wonach der Beschwerdeführer - welcher gemäss den Beilagen zur Beschwerde offenbar mit ärztlicher Einweisung vom 7. April 2025 in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht worden ist - wegen der bestehenden Beistandschaft hochsuizidal sei und sich konkret überlege, wie er sich das Leben nehmen könnte. An der Sache vorbei gehen bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid aber auch die Vorwürfe zur Sache (ungenügende Abklärungen etc.) und die polemisierende Behauptung, bei der KESB und beim Obergericht würden systemische Mängel vorliegen. Vor dem erwähnten Hintergrund stossen schliesslich die verschiedenen Verfassungs- und Staatsvertragsrügen ins Leere.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder als Beistand, der KESB Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli