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5A_304/2025 KI-generiert

Brother's Appeal Regarding Sibling Placement Rejected for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_304/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Brother's Appeal Regarding Sibling Placement Rejected for Insufficient Reasoning The Federal Supreme Court refused to hear the appeal filed by a brother against the placement of his sibling in a care facility, which was previously confirmed by the District Court and Cantonal High Court, because the submission was not sufficiently reasoned, as required under Article 42 para. 2 BGG. The Cantonal High Court had treated the appellant’s request for transfer and discharge as an appeal against the District Court's refusal to hear his previous application, finding the District Court correctly interpreted it as a discharge request and referred it to the care facility, and the Federal Court upheld the rejection as the appellant's submission contained only general accusations and polemics against the state and institutions without substantively addressing how the contested Cantonal High Court decision violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 449a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Brother's Appeal Regarding Sibling Placement Rejected for Insufficient Reasoning: 2 BGG. The Cantonal High Court had treated the appellant’s request for transfer and discharge as an appeal against the District Court's refusal to hear his previous application, finding the District Court correctly interpreted it as a discharge request and referred it to the care facility, and the Federal Court upheld the rejection as the appellant's submission contained only general accusations and polemics against the state and institutions without substantively addressing how the contested Cantonal High Court decision violated the law.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Geschwister Pflegeheim Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einspruch gegen die Eheschliessung Ausweisung von Familienangehörigen Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal (non-admission) because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_304/2025

Urteil vom 28. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord, Grenzstrasse 10, 8180 Bülach.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. April 2025 (PA250006-O/U).

Sachverhalt:

B.________ wurde am 21. Februar 2025 im Kompetenzzentrum für Pflege und Gesundheit in U.________ fürsorgerisch untergebracht. Die von seinem Bruder A.________ (Beschwerdeführer) dagegen eingereichten Beschwerden wurden vom Bezirksgerichts Bülach und sodann vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

Mit Eingabe vom 2. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Verlegung des Bruders in das Kantonsspital V.________ und dessen Entlassung in seine Obhut, sobald es die Situation zulasse. Mit Verfügung vom 2. April 2025 trat das Bezirksgericht Bülach auf das Gesuch nicht ein und wies dieses im Sinn eines Entlassungsgesuches zur sofortigen Entscheidung an das Kompetenzzentrum für Pflege und Gesundheit.

Mit Eingabe vom 3. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht u.a. die Entlassung seines Bruders aus der fürsorgerischen Unterbringung. Am 8. April 2025 und am 11. April 2025 machte er weitere Eingaben, in welchen er erneut die Entlassung des Bruders aus der fürsorgerischen Unterbringung forderte. Das Obergericht nahm die Eingaben als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Bülach entgegen und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Anliegen, die Beschwerde/Klage/Strafanzeige gegen den Staat Zürich sei als Verfassungsklage anzunehmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht sei auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2025 zu Recht nicht im Sinn einer erneuten Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid eingetreten, sondern habe diese stattdessen richtigerweise als sinngemässes Entlassungsgesuch behandelt und sie dem Kompetenzzentrum für Pflege und Gesundheit zur entsprechenden Behandlung überwiesen. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden und die Beschwerde insofern abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die von der KESB getroffenen Anordnungen wie etwa die Ernennung eines Vertreters gemäss

Art. 449a ZGB

erhebe, so müsste er dies im entsprechenden (Rechtsmittel-) Verfahren vorbringen. Schliesslich sei das Obergericht nicht zuständig für die vom Beschwerdeführer verlangten strafrechtlichen Sanktionen gegen diverse Personen. Auch insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. In der Beschwerde ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides auszumachen. Sie erschöpft sich in einem anklagenden Rundumschlag gegen Staat und Institutionen sowie in Polemik und ferner in allgemeiner Kritik an der Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bülach Nord und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli