Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_304/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_304/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint regarding a definitive legal opening linked to a matter previously decided by the Cantonal Court. The Federal Tribunal required the appellant to pay a cost advance within a specific time frame, which was not fulfilled as mandated. Despite claims of the matter being moot due to a request for reconsideration, the appellant did not withdraw the complaint or provide evidence of timely payment of the cost advance. Consequently, the court decided not to engage with the appeal due to the failure to comply with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Cost Advance: The Federal Tribunal required the appellant to pay a cost advance within a specific time frame, which was not fulfilled as mandated. Despite claims of the matter being moot due to a request for reconsideration, the appellant did not withdraw the complaint or provide evidence of timely payment of the cost advance. Consequently, the court decided not to engage with the appeal due to the failure to comply with procedural requirements.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Finanzierungsrechnung Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-entry into the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to pay the cost deposit after being ordered.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the procedural costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_304/2009

Urteil vom 19. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

DE-68165 Mannheim,

Beschwerdegegner.

vertreten durch Z.________ GmbH,

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die vom Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 29. Mai 2009 behauptete "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde infolge eines "Wiedererwägungsgesuchs" weder dargetan noch ersichtlich ist,

dass der Beschwerdeführer (entgegen der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 3. Juni 2009) die Beschwerde nicht zurückgezogen hat,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann