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5A_303/2026 KI-generiert

Dismissal of delay of proceedings complaint as moot following a subsequent cantonal final decision

Geschäftsnummer 5A_303/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed a delay of proceedings complaint as moot, ordering no court costs pursuant to Article 32 paragraph 2 and Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act. The dispute arose from a daughter's delay complaint filed with the cantonal high court after appealing a district court's probate decision determining legal heirs and testament contents, which became moot when the high court subsequently issued a final decision dismissing the appeal. The decisive legal basis centered on the doctrine of mootness under federal procedural law when a challenged delay is resolved by a subsequent final ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Dismissal of delay of proceedings complaint as moot following a subsequent cantonal final decision: Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch kantonal letztinstanzliche Instanzen im Bereich des Zivilrechts kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Erbe Rechtslehre Nichtanhandnahmeverfügung Streitgegenstand Beschleunigungsgebot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_303/2026

Urteil vom 9. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

Sachverhalt:

Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist die Tochter des am 7. Mai 2025 verstorbenen B.________.

Mit Urteil vom 10. November 2025 ermittelte das Bezirksgericht Uster die gesetzlichen Erben (Tochter und Sohn), eröffnete den Inhalt des Testamentes vom 13. Februar 2025 und hielt fest, dass den gesetzlichen Erben sowie der eingesetzten Erbin nach Ablauf eines Monats seit Mitteilung des Urteils eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, sofern die Berechtigung nicht bestritten worden sei.

Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung ein. Sodann reichte sie am 13. März 2026 beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 31. März 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ab und trat auf die Berufung nicht ein. Sodann leitete es mit Verfügung vom 1. April 2026 die Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch kantonal letztinstanzliche Instanzen im Bereich des Zivilrechts kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).

2. Vorliegend ist jedoch zwischenzeitlich bzw. bereits vor Weiterleitung der Rechtsverzögerungsbeschwerde der obergerichtliche Endentscheid ergangen, was diese gegenstandslos gemacht hat (statt vieler: Urteil 5A_502/2024 vom 30. August 2024 E. 2).

3. Somit ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

4. Angesichts der konkreten Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine summarische Begründung zur Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes als Grundlage der Kostenverteilung (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP) ist somit entbehrlich.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_303/2026 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli