Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_303/2019 KI-generiert

Father v. Mother (Frustrated Visitation Rights)

Geschäftsnummer 5A_303/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parents concerning their daughter, born in 2004. Following their separation in 2008, the daughter remained with her mother, leading to disagreements over visitation arrangements with the father. Despite a divorce ruling in 2012 and the establishment of guardianship, the conflicts persisted. In early 2018, the father filed a lawsuit against the mother, seeking damages of CHF 3,140 for hindering his visitation rights and requesting several legal actions. The Regional Court Bern-Mittelland dismissed the complaint on June 19, 2018, due to insufficient evidence of damages and unlawfulness. Following this, the father's appeal was rejected by the Bernese High Court on March 5, 2019, due to inadequate appeal reasoning, prompting him to submit a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Mother (Frustrated Visitation Rights): Following their separation in 2008, the daughter remained with her mother, leading to disagreements over visitation arrangements with the father. Despite a divorce ruling in 2012 and the establishment of guardianship, the conflicts persisted. In early 2018, the father filed a lawsuit against the mother, seeking damages of CHF 3,140 for hindering his visitation rights and requesting several legal actions. The Regional Court Bern-Mittelland dismissed the complaint on June 19, 2018, due to insufficient evidence of damages and unlawfulness. Following this, the father's appeal was rejected by the Bernese High Court on March 5, 2019, due to inadequate appeal reasoning, prompting him to submit a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr Scheidungsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit verfassungsrechtliche Rügen Anhörung des Kindes persönlicher Verkehr Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President decided on the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_303/2019

Urteil vom 11. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Hans-Heinrich Weber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. März 2019

(ZK 19 53).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern der 2004 geborenen Tochter C.________, die nach der Trennung im Jahr 2008 unter der Obhut der Mutter verblieb. Über die Kontakte zwischen Vater und Tochter konnten sich die Eltern nicht einigen. Daran vermochte auch das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2012 und die Errichtung einer Beistandschaft nicht viel zu ändern.

Anfangs 2018 reichte der Vater eine Klage gegen die Mutter ein, mit welcher er Schadenersatz von Fr. 3'140.-- aus Vereitelung des Besuchsrechts sowie Kosten geltend machte und Rechtsöffnung in zwei Betreibungen verlangte.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die Klage ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. März 2019 mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein. In einer kurzen Eventualbegründung hielt es unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen fest, dasses an einem Schaden und insbesondere auch an der Widerrechtlichkeit fehlen würde; der Anspruch auf persönlichen Verkehr gelte unter dem Aspekt des Kindeswohles nicht unlimitiert und der Vater habe im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienrechts in verschiedener Hinsicht die Bedürfnisse und das Vertrauen des Kindes missachtet.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 8. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Im Zusammenhang mit Ersterer stellt er die Begehren, dass er zum Rückzug der Klage bereit sei, wenn die Mutter die Hälfte der Gerichtskosten bezahle und auf eine Entschädigung verzichte, dass die Mutter einen Vorschlag zur Wiedergutmachung für die ausgefallenen Besuchstage unterbreiten soll, dass sie zu verschiedenen Schadenersatzzahlungen zu verpflichten sei, dass der Rechtsvorschlag in den beiden Betreibungen zu beseitigen sei und dass die Mutter ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen habe. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde verlangt er Weisungen in Sachen Kindesrecht, Abweichungen von Weisungen und Entscheiden von Amtes wegen in schneller Interaktion, ein Besuchsrecht als Pflichtrecht und weiteres mehr.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Streitwert beträgt nach den unbestrittenen kantonalen Feststellungen rund Fr. 5'000.-- und liegt damit deutlich unter dem für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin nicht offen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ).

2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können, wie es schon ihr Name sagt, einzig verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen werden ( Art. 117 BGG ). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Überdies ist zu beachten, dass Rechtsbegehren zur Sache zu stellen sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Vorliegend wird dem Bundesgericht eine Palette von Anliegen und Standpunkten unterbreitet, die zu einem grossen Teil - soweit sie überhaupt den Charakter von Rechtsbegehren haben - über den durch den angefochtenen Entscheid vorgezeichneten Gegenstand hinausgehen bzw. an diesem vorbeizielen. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Was sodann die Beschwerdebegründung anbelangt, müsste angesichts des auf Nichteintreten lautenden obergerichtlichen Entscheides mit substanziierten Verfassungsrügen aufgezeigt werden, inwiefern das Obergericht damit verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Eine solche Darlegung erfolgt nicht und ebenso wenig eine konkrete Auseinandersetzung mit der materiellen Eventualerwägung. Die Beschwerde enthält vielmehr eine Auflistung, welche Besuchstage über all die Jahre vereitelt worden seien, eine Darstellung der aktuellen Situation sowie den Wunsch zu ungestörtem persönlichem Verkehr mit der Tochter, in welcher Hinsicht nach Meinung des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Verfassungsbestimmungen und ZGB-Normen sowie die UN-Kinderrechtskonvention verletzt sind.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli