Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_303/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Involuntary Commitment for Welfare Purposes and Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_303/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in a psychiatric clinic due to self-harming behavior and was subjected to guardianship-based involuntary confinement. The administrative court ruled to limit this confinement until a specific date, while acknowledging the individual's need for continued care due to health concerns. The individual filed a complaint against this ruling, but the complaint was deemed lacking in proper justification, leading to a decision where the court did not entertain the complaint. Consequently, no court fees were levied.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Involuntary Commitment for Welfare Purposes and Procedural Deficiencies: The administrative court ruled to limit this confinement until a specific date, while acknowledging the individual's need for continued care due to health concerns. The individual filed a complaint against this ruling, but the complaint was deemed lacking in proper justification, leading to a decision where the court did not entertain the complaint. Consequently, no court fees were levied.

Schlagwörter

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Fehlen materieller Voraussetzungen Begründung fürsorgerische Unterbringung Hafterstehungsfähigkeit Prüfung des Asylgesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon because it lacked the required substantiation as per this procedural provision.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the case was dismissed under Art. 108 Abs. 1 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_303/2010

Urteil vom 22. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 22. April 2010) gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des am 9. April 2010 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen Beschwerdeführers) die Befristung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs auf den 26. April 2010 (statt wie erstinstanzlich auf den 7. Mai) festgesetzt und die Entlassung des Beschwerdeführers bis spätestens an diesem Datum angeordnet hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, der an einer ... Erkrankung leidende und wegen Selbstgefährdung eingewiesene Beschwerdeführer könne nicht selbst für sich sorgen und bedürfe zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eines Betreuungssystems, weshalb die stationäre Betreuung zur Zeit noch notwendig sei, indessen sei es für die Klinik zumutbar, ein solches Betreuungssystem umgehend aufzubauen und eine nachhaltige Entlassung auf den 26. April 2010 vorzubereiten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,

dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann