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5A_302/2025 KI-generiert

Mother Appeals Guardian Reappointment; Federal Court Declines Review

Geschäftsnummer 5A_302/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mother Appeals Guardian Reappointment; Federal Court Declines Review The case concerns a mother's challenge against the appointment of a new guardian for her three minor children, which was necessitated by the former guardian's job change; the mother sought reversal of the decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) and upheld by the Cantonal Court. The Federal Court did not admit the appeal because the mother's submission lacked both a formal legal request and a specific justification addressing the cantonal court's reasoning, instead reiterating concerns that the new guardian would repeat negative experiences she had with a previous guardian without presenting any objective grounds compelling rejection before the new guardian even began her mandate, thus failing to demonstrate how the challenged decision violated the law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother Appeals Guardian Reappointment; Federal Court Declines Review: The Federal Court did not admit the appeal because the mother's submission lacked both a formal legal request and a specific justification addressing the cantonal court's reasoning, instead reiterating concerns that the new guardian would repeat negative experiences she had with a previous guardian without presenting any objective grounds compelling rejection before the new guardian even began her mandate, thus failing to demonstrate how the challenged decision violated the law.

Schlagwörter

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Beistandswechsel Beistandsbestellung Gesuch um Ernennung minderjähriges Kind Kindeswohlgefährdung volljährige Kinder Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_302/2025

Urteil vom 29. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beistandswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. März 2025 (PQ250008-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2008), D.________ (geb. 2012) und E.________ (geb. 2014). Im Eheschutzurteil vom 10. November 2022 teilte das Bezirksgericht Zürich die Obhut der Mutter zu, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters sowie unter Bestätigung und Ergänzung der mit Beschlüssen vom 25. Juni 2013 bzw. 17. März 2020 von der KESB der Stadt Zürich für die Kinder errichteten Beistandschaft.

Zufolge Stellenwechsels der bisherigen Beiständin bezeichnete die KESB mit drei identischen Beschlüssen vom 27. August 2024 eine neue Mandatsträgerin.

Die hiergegen gemachten Eingaben der Mutter wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2025 ab.

Die dagegen eingereichte Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2025 ab.

Mit Eingabe vom 21. April 2025 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Der Beschwerde mangelt es sowohl an einem Rechtsbegehren als auch an einer konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmenden Begründung:

Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin befürchte aufgrund ihres Eindrucks beim Kennenlernen der neuen Beiständin, dass sich die von ihr als sehr negativ empfundenen Erfahrungen mit einer früheren Beiständin wiederholen würden. Sie bringe jedoch keine objektiven Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor und solche seien auch nicht ersichtlich. Ob die Erinnerungen der Beschwerdeführerin an eine frühere Beiständin und ihre heftigen Vorwürfe an deren Adresse (auch nur ansatzweise) einen realen Hintergrund hätten, könne offen bleiben, denn selbst wenn dies der Fall wäre, würden diese Vorbehalte nicht genügen, um die neue Beiständin abzulehnen, bevor diese ihr Amt angetreten habe.

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin - soweit die Ausführungen die Frage des Beistandswechsels und nicht die Scheidung betreffen oder allgemeine Polemik darstellen, was ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt - ihre heftigen Vorwürfe gegenüber einer früheren Beiständin und ihre Befürchtung, ähnliche Erfahrungen mit der neu eingesetzten Beiständin zu machen. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ebenso wenig mit der allgemeinen Aussage, eine Beiständin müsse sachlich und korrekt sein.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli