Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_302/2018 KI-generiert

KESB Compulsory Committal Appeal Inadmissibility Due to Lack of Exhaustion of Remedies

Geschäftsnummer 5A_302/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the child and adult protection authority regarding an ordered protective placement. On March 27, 2018, the authority decided to place the individual first in a psychiatric facility and then in a nursing home, which prompted the individual to appeal the decision on April 1, 2018. The appeal was directed at the provisional aspect of the authority's ruling, but it was determined that the individual's complaint was not admissible as it did not follow the proper legal process, and the appeal was effectively denied for procedural reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Compulsory Committal Appeal Inadmissibility Due to Lack of Exhaustion of Remedies: On March 27, 2018, the authority decided to place the individual first in a psychiatric facility and then in a nursing home, which prompted the individual to appeal the decision on April 1, 2018. The appeal was directed at the provisional aspect of the authority's ruling, but it was determined that the individual's complaint was not admissible as it did not follow the proper legal process, and the appeal was effectively denied for procedural reasons.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Erwachsenenschutzbehörde Erschöpfung des Instanzenzuges Vormundschaft Kindesunterbringung Kindesschutzverfahren gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was filed directly against the operative part of the KESB decision, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_302/2018

Urteil vom 6. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt vom 27. März 2018 (F1028533).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 27. März 2018 verfügte die KESB Basel-Stadt eine fürsorgerische Unterbringung von A.________, zunächst in den UPK Basel und ab 3. April 2018 im Alters- und Pflegeheim B.________.

Gegen das vorab zugestellte Dispositiv dieses Entscheides hat A.________ am 1. April 2018 (Postaufgabe 3. April 2018, Eingang beim Bundesgericht 6. April 2018) eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Ein ausdrückliches Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer nur dahingehend, dass die Beistandschaft aufzulösen sei; diese Frage bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Aus dem Satz "Eine solche Platzierung ist nicht fällig aus meinem sehr guten Sozialgefüge heraus" sowie dem Beschwerdekontext ergibt sich indes hinreichend klar, dass es dem Beschwerdeführer (auch) darum geht, nicht in den UPK und sodann im B.________ untergebracht zu werden.

2. Indes fehlt es insofern an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts, als der Instanzenzug auszuschöpfen und der Entscheid der KESB zuerst beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt anzufechten ist, wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.

Der Beschwerdeführer wird ferner darauf hingewiesen, dass er nicht bereits gegen das zugestellte Dispositiv, sondern erst gegen den begründeten Entscheid der KESB beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Beschwerde erheben kann, was sich ebenfalls aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die direkt gegen das Dispositiv des KESB-Entscheides beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den UPK Basel, Ärztliche Leitung, Abt. S4, dem Alters- und Pflegeheim B.________ und der KESB Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli