Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_302/2017 KI-generiert

Release During Appeal Renders Confinement Challenge Moot

Geschäftsnummer 5A_302/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who was subjected to involuntary psychiatric confinement, following a decision made by a medical professional. The complainant challenged the legality of this confinement, filing a complaint with the cantonal administrative court shortly after being admitted to a clinic. However, the complainant was released from the clinic before the court could address the case, leading to the court declaring the complaint moot due to a lack of legal interest. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the confinement decision and removal from any records, but the Tribunal noted that the complainant no longer had a protectable interest in reviewing the legality of the confinement following their release.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 454 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Release During Appeal Renders Confinement Challenge Moot: The complainant challenged the legality of this confinement, filing a complaint with the cantonal administrative court shortly after being admitted to a clinic. However, the complainant was released from the clinic before the court could address the case, leading to the court declaring the complaint moot due to a lack of legal interest. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the confinement decision and removal from any records, but the Tribunal noted that the complainant no longer had a protectable interest in reviewing the legality of the confinement following their release.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation Feststellungsentscheid Haftentlassung Sachentziehung Einrede der Verfassungswidrigkeit Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 III 86
Contract Interpretation Regarding Representative's Intent in Property Sale with Unrecorded Alteration
BGE 140 III 93
454 ZGB offen, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann ( BGE 140 III 93 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected without entering into substance due to inadmissibility and deficient reasoning, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order explicitly states that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_302/2017

Urteil vom 20. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,

vom 7. April 2017.

Erwägungen:

1. A.________ (Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid von Dr. med. B.________ vom 3. April 2017 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik C.________ eingewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am gleichen Tag Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 7. April 2017 teilte die Klinik C.________ mit, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2017 aus der Klinik entlassen worden sei. Mit Beschluss vom 7. April 2017 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos ab. Das Verwaltungsgericht hielt ausserdem fest, es sei nicht zuständig zur Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie der eingereichten Strafanzeigen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. April 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die fürsorgerische Unterbringung sei zu annullieren und aus dem "Strafregister" zu streichen.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist.

Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Dabei setzt die Beschwerdebefugnis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde sodann Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Was die fürsorgerische Unterbringung als solche angeht, so hat der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Überprüfung der Rechtmässigkeit ihrer Anordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welchen Registereintrag er sich beruft, den er gelöscht haben will.

Der Beschwerdeführer befasst sich im Übrigen auch nicht mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht zur Abschreibung der Beschwerde veranlasst haben. Er macht nicht geltend, dass er an der Behandlung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht nach seiner Entlassung aus der Klinik weiterhin ein Rechtsschutzinteresse gehabt hätte.

4. Auch ein virtuelles Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung besteht nicht. Dem Beschwerdeführer steht insoweit die Klage nach Art. 454 ZGB offen, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann ( BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96).

5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

6. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Klinik C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg