Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_302/2014 KI-generiert

Bankruptcy Notice Appeal Dismissed for Inadequate Grounds and Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_302/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a company filed a complaint against a bankruptcy warning involving a claim of approximately 4,417.90 CHF, plus interest and costs. The complaint was directed against decisions made by a cantonal court and the bankruptcy office, which rejected the appeal due to the complaint being filed late and not addressing the permissible grounds for contesting a bankruptcy. The higher court found that the complaint did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations of the prior decisions. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the court imposed a fee for the unsuccessful party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Notice Appeal Dismissed for Inadequate Grounds and Untimely Filing: The complaint was directed against decisions made by a cantonal court and the bankruptcy office, which rejected the appeal due to the complaint being filed late and not addressing the permissible grounds for contesting a bankruptcy. The higher court found that the complaint did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations of the prior decisions. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the court imposed a fee for the unsuccessful party.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren verspätete Einreichung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Kündigungsfrist gesetzliche Voraussetzungen Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for declining to enter upon the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_302/2014

Urteil vom 15. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 2. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 2. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Konkursandrohung (für eine Forderung von Fr. 4'417.90 nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, einerseits sei die Beschwerde nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG und damit verspätet eingereicht worden, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, anderseits könnten mit der Beschwerde gegen die Konkursandrohung nur die Unzulässigkeit der Konkursbetreibung und Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend gemacht werden, die Beschwerdeführerin beanstande jedoch nichts dergleichen, sondern bestreite einzig den Forderungsbestand, die Beschwerde erweise sich auch aus diesem Grund als unzulässig, der Beschwerdeführerin seien ausserdem wegen mutwilliger Prozessführung die Kosten von Fr. 300.-- des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ), nachdem sie in einer vorausgegangenen Verfügung auf die Unzulässigkeit der Bestreitung des Forderungsbestandes aufmerksam gemacht worden sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen Entscheid des Zuger Kantonsgerichts anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 2. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann