Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_302/2007 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Therapeutic Institutional Placement Due to Lack of Insight into Somatic Illness Treatment

Geschäftsnummer 5A_302/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the decision of a cantonal court regarding the continued involuntary hospitalization of an individual suffering from mental illness. The individual had previously been admitted to a psychiatric facility due to a lack of insight into the necessity of ongoing treatment for both her mental and physical health conditions. The cantonal court upheld the decision to keep her hospitalized, citing concerns about her ability to manage her medication and the risk of self-harm if discharged prematurely. The individual contested this decision, but the higher court found that the evidence supported the need for her continued care in a secure environment until a more suitable living arrangement could be arranged. The case highlights the complexities of balancing individual rights with the necessity of psychiatric care in cases of severe mental illness.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Therapeutic Institutional Placement Due to Lack of Insight into Somatic Illness Treatment: The individual had previously been admitted to a psychiatric facility due to a lack of insight into the necessity of ongoing treatment for both her mental and physical health conditions. The cantonal court upheld the decision to keep her hospitalized, citing concerns about her ability to manage her medication and the risk of self-harm if discharged prematurely. The individual contested this decision, but the higher court found that the evidence supported the need for her continued care in a secure environment until a more suitable living arrangement could be arranged. The case highlights the complexities of balancing individual rights with the necessity of psychiatric care in cases of severe mental illness.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung ambulante Behandlung stationäre therapeutische Massnahme psychiatrische Unterbringung ärztlicher Bericht Somatisierungsstörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 I 258
Bid Exclusion Over Collective Labor Agreement Equivalence
BGE 120 Ia 31
Defendant v. State: Review of Drug Conviction and Application of "In Dubio Pro Reo"
5C.273/2006
3 BGG ) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
5C.259/2006
3 BGG ) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
5C.80/2006
3 BGG ) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
5C.55/2006
3 BGG ) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive, relating to confirming the factual basis.

Art. 109 BGG

Used to characterize the type of proceeding under which the final decision was made.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_302/2007/bnm

Urteil vom 14. Juni 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der (am 28. November 2006 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 30. April 2007 um Entlassung aus der Klinik abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung - erwog, die sowohl an einem ... wie auch an ... leidende Beschwerdeführerin habe als Folge ihrer psychischen Krankheit keine Einsicht in die dringende Notwendigkeit der Behandlung ihrer somatischen Krankheit und müsse daher (trotz des dank der bisherigen Behandlung gebesserten Zustandes) auch weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit in lebensbedrohliche Situationen geraten würde, wie die vor ihrer Einweisung durchgeführten, jedoch wegen fehlender Medikamentencompliance stets gescheiterten Versuche der ambulanten Behandlung gezeigt hätten,

dass das Obergericht die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern für solange als geeignete Institution erachtete, bis ein geeignetes Wohnheim (mit engmaschiger pflegerischer Betreuung und kontrollierter Medikamentenabgabe) gefunden sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der Klinik bleiben möchte, wenn sie nicht in die eigene Wohnung zurückkehren dürfe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonalen Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, weil allein durch diese die Medikamenteneinnnahme zur Abwendung der lebensbedrohlichen Folgen der somatischen Krankheit der (wegen ihrer Geisteskrankheit krankheitsuneinsichtigen) Beschwerdeführerin sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: