Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_301/2016 KI-generiert

Company Appeal Against Bankruptcy Ruling Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_301/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute regarding the opening of bankruptcy proceedings against a company, which was challenged by the company in a higher court following its initial dismissal by a district court. The higher court concluded that the merits of the underlying debt could not be contested in an appeal against the bankruptcy opening and found no procedural errors made by the bankruptcy court. Furthermore, it noted that the appellant did not present valid grounds for annulment or a basis for a criminal complaint. The court deemed the appeal inadmissible due to a lack of sufficient justification and procedural misconduct aimed at delaying the enforcement of the bankruptcy. As a result, the appellant was held responsible for court costs without the possibility of obtaining free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Bankruptcy Ruling Inadmissible Due to Procedural Deficiencies and Abuse of Process: The higher court concluded that the merits of the underlying debt could not be contested in an appeal against the bankruptcy opening and found no procedural errors made by the bankruptcy court. Furthermore, it noted that the appellant did not present valid grounds for annulment or a basis for a criminal complaint. The court deemed the appeal inadmissible due to a lack of sufficient justification and procedural misconduct aimed at delaying the enforcement of the bankruptcy. As a result, the appellant was held responsible for court costs without the possibility of obtaining free legal assistance.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Konkursverfahren Verfahrensverzögerungen Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zulassung der Zwangsvollstreckung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Cited as the formal basis for not entering the appeal due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the unsuccessful appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_301/2016

Urteil vom 26. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der materielle Bestand der Betreibungsforderung könne nicht mit Beschwerde gegen die Konkurseröffnung angefochten werden, Verfahrensfehler des Konkursgerichts rüge die Beschwerdeführerin keine, auf Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG berufe sich die Beschwerdeführerin nicht, womit sich Erwägungen zur Zahlungsfähigkeit erübrigten, Gründe für eine Strafanzeige durch das Obergericht seien nicht erkennbar, die unentgeltliche Rechtspflege könne der Beschwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 8. April 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 8. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann, zumal die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch aussichtslos ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann