Vehicle Attachment Release Appeal Dismissal for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the enforcement of an arrest on a vehicle. The complainant challenged a decision made by the Zurich High Court, which had dismissed an appeal against a previous ruling from a subordinate supervisory authority concerning the seizure of the complainant's vehicle. The complainant argued that the vehicle was necessary for income-generating activities, but the court found insufficient evidence to support this claim and noted that the complainant admitted to having no income besides social security benefits. The Federal Tribunal determined that the complaint lacked adequate justification and did not adequately address the court's prior reasoning, leading to a decision not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Vehicle Attachment Release Appeal Dismissal for Lack of Justification: The complainant challenged a decision made by the Zurich High Court, which had dismissed an appeal against a previous ruling from a subordinate supervisory authority concerning the seizure of the complainant's vehicle. The complainant argued that the vehicle was necessary for income-generating activities, but the court found insufficient evidence to support this claim and noted that the complainant admitted to having no income besides social security benefits. The Federal Tribunal determined that the complaint lacked adequate justification and did not adequately address the court's prior reasoning, leading to a decision not to admit the appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.
Used to impose court costs on the appellant because they lost.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_301/2014
Urteil vom 15. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Arrestvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Verarrestierung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, mit der Begründung der unteren Aufsichtsbehörde setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die neuen Vorbringen seien unbeachtlich, gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sei allein entscheidend, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug für eine Erwerbstätigkeit benötige und diese Tätigkeit ausserdem wirtschaftlich (d.h. Einkommen generierend) ausübe, selbst vor Obergericht räume der Beschwerdeführer ein, dass er neben der AHV keine Einnahmen erziele, die fehlende Wirtschaftlichkeit der von ihm behaupteten, jedoch nicht (rechtzeitig und ausreichend) belegten Tätigkeit schliesse die Freigabe des Fahrzeugs aus dem Arrestbeschlag aus,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 2. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann