Appeal Against Provisional Child Support Order in Divorce Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties regarding provisional measures in the context of divorce proceedings. The applicant challenges a decision from the Cantonal Court, which had mandated him to pay monthly child support of 250 Swiss francs each for his two minor sons, effective from November 1, 2013. The applicant's claims about his income were deemed not credible by the court, which instead estimated his earnings based on the average salary of a skilled worker in South Africa. The applicant contested this decision but failed to adequately demonstrate how the court's ruling violated his constitutional rights, leading to the dismissal of his appeal and the denial of his request for legal aid. Consequently, he was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Child Support Order in Divorce Proceedings: The applicant challenges a decision from the Cantonal Court, which had mandated him to pay monthly child support of 250 Swiss francs each for his two minor sons, effective from November 1, 2013. The applicant's claims about his income were deemed not credible by the court, which instead estimated his earnings based on the average salary of a skilled worker in South Africa. The applicant contested this decision but failed to adequately demonstrate how the court's ruling violated his constitutional rights, leading to the dismissal of his appeal and the denial of his request for legal aid. Consequently, he was ordered to pay court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it did not contain the required reasoning according to this provision.
Legal aid was denied to the appellant because the appeal was deemed hopeless.
Costs for the federal proceedings were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_300/2015
Urteil vom 16. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschwerdeführer (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess) mit Wirkung ab 1. November 2013 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 250.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für seine beiden minderjährigen Söhne C.A.________ und D.A.________ (geb. 1998 und 2002) verpflichtet hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, das vom (in Südafrika lebenden) Beschwerdeführer (gelernter Elektroniker) behauptete Monatseinkommen von Fr. 700.-- bis Fr. 800.-- sei nicht glaubwürdig, abgesehen von seinem Stellenverlust sei der Verlust seiner weiteren Einkommensquellen, namentlich der Einnahmen aus dem "Family Trust" nicht dargetan, mangels aktueller Angaben des Beschwerdeführers sei vielmehr vom Durchschnittslohn eines südafrikanischen Facharbeiters auszugehen (Fr. 2'000.--), zum Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 1'200.-- sei der geschätzte Steuerbedarf von Fr. 300.-- hinzuzurechnen, der Freibetrag von Fr. 500.-- sei für die (den Kinderbedarf bei weitem nicht deckenden) Unterhaltsbeiträge von je Fr. 250.-- für die beiden minderjährigen Söhne zu gebrauchen, demgegenüber könnten Unterhaltsbeiträge für die volljährige Tochter E.A.________ und für die (mit den Kindern in der Schweiz lebende) Mutter nicht festgesetzt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den angefochtenen Entscheid - ohne jeden Bezug zur Verfassung - zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. März 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer via BJ) und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann