Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_300/2013 KI-generiert

Co-Ownership Dissolution and Violation of Right to be Heard in Agricultural Property Dispute

Geschäftsnummer 5A_300/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the ownership of seven agricultural properties, which they had acquired as joint owners from a relative in 2005. In 2009, one party sought to dissolve the joint ownership and claim the properties for themselves, while the other counterclaimed for full ownership. Initially, a lower court ruled in favor of the counterclaim, awarding ownership to one party and imposing a financial obligation on the other. However, upon appeal, a higher court reversed this ruling, granting ownership to the appealing party instead. Subsequently, the losing party brought the case before the Swiss Federal Tribunal, contending that their right to due process was violated during the proceedings, particularly regarding their ability to respond to evidence presented in the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Co-Ownership Dissolution and Violation of Right to be Heard in Agricultural Property Dispute: In 2009, one party sought to dissolve the joint ownership and claim the properties for themselves, while the other counterclaimed for full ownership. Initially, a lower court ruled in favor of the counterclaim, awarding ownership to one party and imposing a financial obligation on the other. However, upon appeal, a higher court reversed this ruling, granting ownership to the appealing party instead. Subsequently, the losing party brought the case before the Swiss Federal Tribunal, contending that their right to due process was violated during the proceedings, particularly regarding their ability to respond to evidence presented in the lower court.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht bäuerlicher Grundbesitz Miteigentum Eigentumsrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Cantonal Court's decision was set aside, and costs were imposed on the respondent.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The respondent was ordered to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 53 Abs. 1 ZPO

The Federal Tribunal found that the Cantonal Court violated the appellant's right to be heard based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_300/2013

Urteil vom 29. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi,

nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung von Miteigentum, Zuweisung des Miteigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Y.________ und X.________ haben im Frühjahr 2005 von ihrem Vater bzw. Onkel A.________ sieben landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Wohn- und Ökonomiegebäude zu Miteigentum erworben. Es handelt sich dabei um die Grundstücke Art. aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff und ggg des Grundbuches der Gemeinde B.________, die in C.________ gelegen sind.

B. Am 17. Februar 2009 klagte Y.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks auf Aufhebung dieses Miteigentums und Zuweisung der sieben Grundstücke. X.________ stellte wiederklageweise das Begehren, die Grundstücke ihm zu Alleineigentum zuzuweisen.

Das Zivilgericht des Sensebezirks wies Y.________s Klage mit Urteil vom 9. Mai 2011 ab, hiess die Widerklage gut und wies die Grundstücke X.________ zu Alleineigentum zu. X.________ wurde verurteilt, Y.________ für die Übertragung 72.5 % des landwirtschaftlichen Ertragswertes des aus den Grundstücken gebildeten landwirtschaftlichen Heimwesens zu bezahlen, was einem Betrag von Fr. 807'552.85 entspricht. Gleichzeitig wies das Zivilgericht das Grundbuch des Sensebezirks an, X.________ als Alleineigentümer der Grundstücke einzutragen.

C. Auf Y.________s Berufung hin hob das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 13. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil auf und wies die genannten Grundstücke in Gutheissung der Klage und Abweisung der Widerklage gegen Bezahlung von Fr. 306'313.15 Y.________ zu.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. April 2013 gelangt X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen, die Grundstücke im Sinne des erstinstanzlichen Urteils in Gutheissung der Widerklage ihm zu Alleineigentum zuzuweisen. "Subsidiär" beantragt er, die Sache "zu Neuentscheid" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Y.________ (Beschwerdegegner) stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 das Begehren, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht hat die beiden Eingaben dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte kantonale Instanz über die Auflösung des Miteigentums und damit über eine Zivilsache entschieden hat ( Art. 72 Abs. 1, 75, 90 BGG ). Streitig ist eine vermögensrechtliche Frage. Der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geforderte Streitwert ist ohne weiteres gegeben. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) ist einzutreten.

2. In der Sache dreht sich der Prozess um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der die streitigen Grundstücke für seine Hochlandrinderzucht nutzen möchte, die Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) erfüllt. Das Kantonsgericht verneint dies und folgert daraus, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung der sieben Grundstücke an den Beschwerdegegner nicht gegeben seien. In erster Linie macht der Beschwerdeführer aber geltend, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Kantonsgericht habe sich vom Zustand der Gebäulichkeiten anlässlich eines Augenscheins ein Bild gemacht und die Parteien bezüglich ihrer Eignung als Selbstbewirtschafter befragt. Im Anschluss an diese Beweisabnahme habe es weder eine Hauptverhandlung angesetzt noch einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet, sondern sei direkt zur Urteilsfällung geschritten. Damit habe es ihm die Möglichkeit genommen, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern. In Anbetracht der formellen Natur des Gehörsanspruches ist diese Rüge vorweg zu prüfen ( BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 ; 121 I 230 E. 2a S. 232).

3.

3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Instruktionsrichter nach dem Augenschein vor Ort in seinem Protokoll vom 21. August 2012 "das Beweisverfahren" für "geschlossen" erklärte und festhielt, dass die Parteien binnen kurzer Frist Mitteilung davon machen würden, ob sie ein Mediationsverfahren in Betracht zögen. Mit Schreiben an das Kantonsgericht vom 19. September 2012 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in Absprache mit dem Gegenanwalt, dass keine Mediation möglich sei, und bat das Gericht "die Instruktion weiterzuführen". In seiner Beschwerdeantwort vor Bundesgericht schreibt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang, dass die entsprechende Schilderung des Verfahrensablaufs in der Beschwerde zutreffe und es richtig sein dürfte, "dass gewisse Irrtümer in sachverhaltlicher Hinsicht nicht passiert wären, wenn den Parteien Gelegenheit zu einem mündlichen Vortrag gegeben worden wäre".

3.2. Das Zivilgericht hatte sein Urteil am 9. Mai 2011 gefällt und am 15. Juli 2011 an die Parteien versendet. Für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten damit die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( Art. 405 Abs. 1 ZPO ). Auch die Gehörsrüge ist unter dem Blickwinkel der ZPO zu beurteilen ( BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch (Urteil 4A_527/2011 vom 5. März 2012 E. 2.6). Sie verschafft der Partei das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen ( BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 13 und 138 V 125 E. 2.1 S. 127; je mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und zum Beweisergebnis Stellung nehmen zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen ( BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Die geschilderten Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für das Berufungsverfahren (s. MARKUS STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N 17 zu Art. 316 ZPO ). Die richtige Anwendung der ZPO prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 253).

Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs (E. 3) führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides ( BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Allerdings kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person sich vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist ferner abzusehen, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Auch im Verfahren vor Bundesgericht kommt die Heilung einer Gehörsverletzung daher nur in Frage, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann ( BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden oder die Anwendung kantonalen Rechts in Frage steht, ist eine Heilung im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen (a.a.O.; s. auch Urteil 1C_435/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3.2.).

3.3. Sowohl aus dem angefochtenen Entscheid wie auch aus den Akten und der unbestritten gebliebenen Schilderung des vorinstanzlichen Verfahrens in der Beschwerdeschrift (s. E. 3) geht hervor, dass das Kantonsgericht den Zustand der Gebäude in Augenschein genommen und die Parteien zu ihrer Eignung als Selbstbewirtschafter befragt hat. Beide Punkte waren für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebend: Nicht nur ist das Kantonsgericht zur Ansicht gelangt, die Hochlandrinder des Beschwerdeführers liessen sich in den fraglichen Gebäulichkeiten nicht artgerecht halten. Es kommt auch zum Schluss, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen und die notwendige Präsenz am Ort der Viehhaltung gewährleisten können. Ebenso ist erwiesen, dass das Kantonsgericht den Prozessparteien im Anschluss an das Beweisverfahren nicht die Möglichkeit gegeben hat, zum Ergebnis der Beweiserhebung Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer war es also verwehrt, sich zu entscheidwesentlichen Punkten zu äussern. Damit hat das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ( Art. 53 Abs. 1 ZPO ) verletzt. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er nicht unaufgefordert zum Beweisverfahren Stellung nahm. Die Parteien teilten dem Kantonsgericht in gegenseitiger Absprache mit, dass eine Mediation nicht in Frage komme, und baten zugleich darum, "die Instruktion weiterzuführen" (E. 3.1). Angesichts dessen durfte das Kantonsgericht jedenfalls nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe auf eine Stellungnahme zum Beweisverfahren verzichtet und erwarte nur mehr die Fällung des Urteils. Nachdem die Gehörsverletzung das Beweisverfahren beschlägt, ist auch eine Heilung derselben im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (E. 3.2).

4. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich somit als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die weiteren Vorbringen sind mit Blick auf den formellen Charakter des Gehörsanspruchs nicht zu prüfen. Auch wenn bei diesem Verfahrensausgang noch nicht feststeht, welcher Partei die streitigen Grundstücke zu Alleineigentum zugewiesen werden, hat der Beschwerdegegner, der mit seinen Anträgen in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit unterlegen ist, für die Gerichtskosten aufzukommen und den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. Februar 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn