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5A_300/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Involuntary Psychiatric Commitment Under Swiss Civil Code

Geschäftsnummer 5A_300/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the involuntary commitment of an individual to a psychiatric facility based on concerns over his mental health. The individual, who had previously been hospitalized multiple times, was deemed to lack insight into his condition and was found to pose a risk to himself and potentially to others if released. This decision, made by a previous court based on medical reports and hearings, was appealed, but the higher court upheld the commitment, concluding that the individual's need for treatment and protection from self-harm justified the involuntary measure. The appeal was found to be without merit, and the validity of the commitment was confirmed as legally compliant with the relevant statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Affirms Involuntary Psychiatric Commitment Under Swiss Civil Code: The individual, who had previously been hospitalized multiple times, was deemed to lack insight into his condition and was found to pose a risk to himself and potentially to others if released. This decision, made by a previous court based on medical reports and hearings, was appealed, but the higher court upheld the commitment, concluding that the individual's need for treatment and protection from self-harm justified the involuntary measure. The appeal was found to be without merit, and the validity of the commitment was confirmed as legally compliant with the relevant statutes.

Schlagwörter

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psychische Erkrankung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt fürsorgerische Unterbringung medizinische Behandlung Zwangsmedikation Staatsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning in the lower court's judgment based on this procedural article.

Art. 109 BGG

The decision of the Federal Tribunal was issued under this simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_300/2010

Urteil vom 23. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 31. März 2010.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 18. März 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das ... Z.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 28. April 2010 ablaufe,

In Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer langjährigen ... leidende, vorgängig bereits drei Mal im Psychiatriezentrum hospitalisierte, an der Verhandlung einen ... Zustand ... aufweisende Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, sei daher nicht zur Medikamenteneinnahme bereit und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden und eine unzumutbare Belastung für die Umgebung bedeuten würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das ... Z.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche der Beschwerdeführer für seine Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann