Paternal Grandfather v. Appointment of Official Guardian for Minor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the appointment of a new guardian for a child placed in a foster family, following the revocation of parental custody from both parents. The petitioner, the paternal grandfather, contested the decision made by the relevant authorities to assign an official guardian instead of a family member, arguing for the child's return to the paternal family. However, the court ruled that this would not serve the child's best interests, emphasizing the child's expressed desire to remain in the foster family, which provided security and stability. The administrative court's ruling was challenged but ultimately deemed insufficiently substantiated, leading the higher court to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Paternal Grandfather v. Appointment of Official Guardian for Minor: The petitioner, the paternal grandfather, contested the decision made by the relevant authorities to assign an official guardian instead of a family member, arguing for the child's return to the paternal family. However, the court ruled that this would not serve the child's best interests, emphasizing the child's expressed desire to remain in the foster family, which provided security and stability. The administrative court's ruling was challenged but ultimately deemed insufficiently substantiated, leading the higher court to dismiss the appeal.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it lacked the required substantiation as per Art. 42 BGG.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_30/2011
Urteil vom 21. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Vormundschaftsbehörde.
Gegenstand
Wechsel des Vormunds,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Grossvater väterlicherseits des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes A.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund B.________ als neuem Vormund von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von A.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft ( Art. 311 Abs. 2 ZGB ), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das grundsätzliche Anliegen u.a. des Beschwerdeführers, das Kind von der Pflegefamilie in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie von der Mutter befürwortet,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Unterstellung des Kindes unter die Obhut seiner Tante (Tochter des Beschwerdeführers) beantragt, weil die Obhutszuteilung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, neue Tatsachen zu behaupten ( Art. 99 BGG ), der Pflegefamilie und dem früheren Vormund Vorwürfe zu machen und die vom Verwaltungsgericht bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass die von C.________ erhobene Beschwerde in einem separaten Verfahren behandelt wird (5A_45/2011),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann