Appeal on Income Attachment Reimbursement and Subsistence Level Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal on Income Attachment Reimbursement and Subsistence Level Dismissed for Insufficient Substantiation The Federal Court dismissed an appeal against a cantonal court decision that had rejected the appellant's claims for reimbursement concerning income attachments and minimal subsistence allowance adjustments. The appellant, whose income was subject to two attachments, had sought an adjustment to his minimal subsistence level for previously *levied* payments and the reimbursement of costs for household insurance, private liability insurance, three dental bills, and health insurance cost-sharing (deductibles) for the period between October 2023 and August 2024. The Federal Court found the appeal lacked sufficient justification under Art. 42(2) BGG, holding that the appellant failed to demonstrate how the lower court's finding that he had met his minimal subsistence needs with his effectively paid income was incorrect or based on a manifestly inaccurate establishment of facts, merely presenting his own calculation; furthermore, regarding the health and dental costs, the appellant did not refute the finding that he had failed to provide concrete evidence of expenses. Consequently, the court, applying the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, found the appeal inadmissible due to insufficient reasoning (lack of *substantiation*), although it waived court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Income Attachment Reimbursement and Subsistence Level Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant, whose income was subject to two attachments, had sought an adjustment to his minimal subsistence level for previously *levied* payments and the reimbursement of costs for household insurance, private liability insurance, three dental bills, and health insurance cost-sharing (deductibles) for the period between October 2023 and August 2024. The Federal Court found the appeal lacked sufficient justification under Art. 42(2) BGG, holding that the appellant failed to demonstrate how the lower court's finding that he had met his minimal subsistence needs with his effectively paid income was incorrect or based on a manifestly inaccurate establishment of facts, merely presenting his own calculation; furthermore, regarding the health and dental costs, the appellant did not refute the finding that he had failed to provide concrete evidence of expenses. Consequently, the court, applying the simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, found the appeal inadmissible due to insufficient reasoning (lack of *substantiation*), although it waived court costs.
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KI-generiertThe presiding member decided not to enter into the appeal in a simplified procedure due to the obviously insufficient reasoning.
The application of the court costs was waived as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_3/2025
Urteil vom 23. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen,
1. Kanton Bern,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern.
Gegenstand
Rückerstattungen (Pfändung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Dezember 2024 (ABS 24 378).
Erwägungen:
1. Am 9. Oktober 2023 und 15. März 2024 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, gegenüber dem Beschwerdeführer zwei Einkommenspfändungen. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wies das Betreibungsamt einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausgleich des Existenzminimums für die Monate Oktober 2023 bis August 2024 ab. Zudem wies es Anträge auf Rückerstattung der Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, für drei Zahnarztrechnungen sowie die Kostenbeteiligung der Krankenkasse für Januar 2023 bis August 2024 ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 9. Januar 2025 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 140 III 16
E. 1.3.1;
140 III 264
E. 2.3).
3.
3.1.
In Bezug auf den verlangten Ausgleich des Existenzminimums (bei variablem Einkommen) ist das Obergericht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sein Existenzminimum bereits mit dem effektiv ausbezahlten Einkommen habe decken können, womit ihm kein Ausgleichsanspruch zustehe.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Existenzminimum sei immer und deutlich unterschritten worden und eine Rückerstattung stehe ihm zu. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die vom Obergericht durchgeführte Berechnung falsch bzw. der zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Er stellt bloss eine eigene Berechnung an, was den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht genügt.
3.2.
In Bezug auf die Zahnarzt- und Krankheitskosten hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer weise keine konkreten Ausgaben nach bzw. es bestünden keine Zahlungsbelege.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Krankenkassenabrechnungen eingereicht und die Zahlung belegt. Er verweist dazu auf einen Kontoauszug, der durch die Zahlungsempfängerin (Krankenkasse) erstellt worden sein soll, und er erläutert, weshalb er die Zahlung auf diese Weise nachweise und er keine Belastungsanzeige einreichen könne.
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (E. 2.3), hat der Beschwerdeführer den genannten Kontoauszug dem Betreibungsamt vor Erlass der Verfügung vom 20. September 2024 eingereicht. Hätte er dessen Würdigung durch das Betreibungsamt anfechten wollen, hätte er dies vor Obergericht tun müssen. Er legt jedoch nicht dar, dass er dies getan und vor Obergericht erläutert hätte, weshalb er die Zahlungen auf diese Weise nachzuweisen versuche. Insbesondere legt er damit nicht dar, dass er entgegen den obergerichtlichen Erwägungen im Hinblick auf die Krankenkassenbelege konkrete Ausgaben nachgewiesen hätte.
3.3.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg