Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_3/2016 KI-generiert

Appeal on Enforcement Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_3/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging several seizure announcements related to enforcement proceedings against them. The individual's spouse submitted the complaint on their behalf, but the higher court ruled that the spouse did not have standing to appeal since they were not directly affected by the decision. The court found that the individual had not adequately engaged with or demonstrated the legal and constitutional grounds for their appeal against the December 21, 2015, decision of the Cantonal Court, which had refused to consider an earlier appeal concerning the seizure announcements. Consequently, the higher court deemed the complaint inadmissible and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 40Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Enforcement Proceedings Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual's spouse submitted the complaint on their behalf, but the higher court ruled that the spouse did not have standing to appeal since they were not directly affected by the decision. The court found that the individual had not adequately engaged with or demonstrated the legal and constitutional grounds for their appeal against the December 21, 2015, decision of the Cantonal Court, which had refused to consider an earlier appeal concerning the seizure announcements. Consequently, the higher court deemed the complaint inadmissible and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Abschiebung Nachpfändung Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the primary basis for the Tribunal's decision not to enter upon the appeal due to formal deficiencies in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applies when imposing court costs on the losing party (the appellant).

Art. 72 ff. BGG

Cited in the reasoning leading to the non-admission, specifically concerning the type of appeal being reviewed, although the procedure in Art. 108 BGG was the direct basis for non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_3/2016

Urteil vom 6. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton St. Gallen, Politische Gemeinde U.________, Evang.-ref. Kirchgemeinde U.________,

vertreten durch Gemeindesteueramt,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 21. Dezember 2015 des Kantonsgerichts

St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine (vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhobene) Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigungen in mehreren Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, auf die nachträgliche Einholung einer genügenden Vollmacht könne wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Pfändungsankündigungen (nach rechtsgültiger Beseitigung der Rechtsvorschläge und nach Stellung der Fortsetzungsbegehren) zu Recht ausgestellt worden seien, setze sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auseinander, der Verweis auf frühere Eingaben und Unterlagen genüge nicht, die Begründetheit der Betreibungsforderungen könne weder vom Betreibungsamt noch von den SchK-Aufsichtsbehörden überprüft werden, auf die Beschwerde sei somit mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten,

dass die (vom Ehemann verfasste) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als in Vertretung der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde entgegengenommen worden ist, weil der Ehemann selbst durch den (gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen) Entscheid des Kantonsgerichts nicht beschwert ist und daher zur Beschwerde nicht legitimiert wäre ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass sodann ausnahmsweise davon abzusehen ist, die nicht durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin (Art. 40Abs. 1 BGG) zur Mitunterzeichnung der Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), weil sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 21. Dezember 2015 hinausgehen,

dass sodann eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf zahlreiche Beschwerdebeilagen zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann