Mother's Appeal on Child Protection Proceedings Dismissed for Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a complaint regarding the initiation of a child protection procedure and the appointment of an expert by a child and adult protection authority. The complaint was submitted to the Federal Tribunal following a decision by the Bern Cantonal Court, which did not admit the appellant's grievance against the initiation of the child protection procedure and the assignment of the expert. The appellant contended that there was a potential for irremediable legal disadvantage, but the court found that the arguments presented did not demonstrate such a disadvantage nor did they sufficiently substantiate claims of bias against the expert. Consequently, the appellate court ruled the complaint inadmissible and denied the request for free legal assistance, as the appeal was deemed to lack prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Mother's Appeal on Child Protection Proceedings Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The complaint was submitted to the Federal Tribunal following a decision by the Bern Cantonal Court, which did not admit the appellant's grievance against the initiation of the child protection procedure and the assignment of the expert. The appellant contended that there was a potential for irremediable legal disadvantage, but the court found that the arguments presented did not demonstrate such a disadvantage nor did they sufficiently substantiate claims of bias against the expert. Consequently, the appellate court ruled the complaint inadmissible and denied the request for free legal assistance, as the appeal was deemed to lack prospects of success.
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for not entering upon the appeal due to lack of grounds/reasoning regarding the bias allegation.
Cited in the dispositive as the legal basis for not entering upon the appeal regarding the inadmissibility due to lack of irreparable harm (Nachteil).
Cited in the dispositive for the rejection of the request for free legal aid.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant who lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_3/2015
Urteil vom 6. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ ,
1. B.A.________,
2. C.A.________,
Betroffene.
Gegenstand
Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens, Gutachten,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ erfolgte) Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens sowie gegen die Anordnung eines Fachgutachtens durch Frau Dr. phil. D.________ (U.________) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde richte sich gegen eine Zwischenverfügung, inwieweit diese zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führe, begründe die Beschwerdeführerin nicht,ein solcher sei auch nicht ersichtlich, ein objektiver Grund für die Ablehnung der Gutachterin könne nicht festgestellt werden,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, soweit die Beschwerdeführerin die Eröffnung des Kindesschutzverfahrens und die Anordnung eines Fachgutachtens anficht,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall weder von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc. cit.) dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens und durch das angeordnete Gutachten ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit diesbezüglich auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Entscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , soweit mit ihr die angebliche Befangenheit der Gutachterin behauptet wird, gegeneinen Entscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG richtet,
dass sich die Beschwerde auch insoweit als unzulässig erweist,
dass nämlich die Zulässigkeit der Beschwerde nach 72 ff. BGG voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass m.a.W. auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen gezeigt wird, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133IV 286 E. 1.4 S. 287), ansonst auf die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die Gutachterin nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, aus der angeblichen "Befangenheit der Institution V.________" auf die Befangenheit der Gutachterin zu schliessen, zumal eine Ergänzung der kantonalen Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren wegen des Novenverbots ausgeschlossen ist ( Art. 99 BGG ),
dass insoweit auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mangels Begründung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann