Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_3/2014 KI-generiert

Appellant's Challenge to Denial of Suspensive Effect Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5A_3/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complaint involves a request for provisional relief concerning a decision made by a cantonal court regarding a debt collection process. The complainant challenged the refusal of the cantonal court to grant suspensive effect to his appeal against an earlier ruling by a lower supervisory authority, which dismissed his request as lacking legal merit. The complainant argued that there were violations of his rights under the European Convention on Human Rights and the Swiss Federal Constitution, particularly in terms of alleged legal denial. However, the court determined that the complaint lacked sufficient justification, did not adequately address the lower court's reasoning, and thus was inadmissible. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Denial of Suspensive Effect Dismissed for Insufficient Constitutional Substantiation: The complainant challenged the refusal of the cantonal court to grant suspensive effect to his appeal against an earlier ruling by a lower supervisory authority, which dismissed his request as lacking legal merit. The complainant argued that there were violations of his rights under the European Convention on Human Rights and the Swiss Federal Constitution, particularly in terms of alleged legal denial. However, the court determined that the complaint lacked sufficient justification, did not adequately address the lower court's reasoning, and thus was inadmissible. Consequently, the request for free legal assistance was denied, and court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung aufschiebende Wirkung unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteilsvollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_3/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau und Gemeinde Y.________, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau ,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Winterthur-Stadt .

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Rechtsverweigerungsbeschwerde),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Winterthur-Stadt abweisenden Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten ist und keine vorsorgliche Anordnung getroffen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht in der Verfügung vom 24. Dezember 2013 erwog, der vorinstanzliche Beschluss weise keinen vollstreckbaren Inhalt auf, weshalb dem Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden könne bzw. auf diesen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei, selbst wenn das Begehren als Antrag um Erlass einer vorsorglichen Anordnung zu deuten wäre, wäre dieses abzuweisen, weil die Beschwerdebegründung keine Grundlage zur Annahme gebe, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers in der Sache möglicherweise begründet sein könnte,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdevorbringen über den Beschwerdegegenstand (Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und von vorsorglichen Massnahmen für das zweitinstanzliche kantonale Beschwerdeverfahren) hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, auf seiner Auffassung beharrt, dem Obergericht Verletzungen der EMRK sowie der Bundesverfassung und namentlich Rechtsverweigerung vorwirft,

dass er mit diesen Vorbringen jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 24. Dezember 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann