Appeal Dismissed: Seizure Announcement for Tax Debt Fails on Admissibility and Scope of Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a seizure notification issued by a tax authority in a Swiss canton. The individual disputing the seizure had previously withdrawn their legal objection, resulting in a payment order that became legally binding. Consequently, the enforcement agency was obligated to announce the seizure. The higher court dismissed the complaint, ruling that it was not competent to assess the merits of the underlying tax claim. The complainant subsequently approached the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not sufficiently address the previous court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision to not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed: Seizure Announcement for Tax Debt Fails on Admissibility and Scope of Review: The individual disputing the seizure had previously withdrawn their legal objection, resulting in a payment order that became legally binding. Consequently, the enforcement agency was obligated to announce the seizure. The higher court dismissed the complaint, ruling that it was not competent to assess the merits of the underlying tax claim. The complainant subsequently approached the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not sufficiently address the previous court's reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision to not proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed to rule on non-admission of the appeal due to insufficient substantiation (lack of specific reasoning against the appealed decision's considerations).
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_3/2010
Urteil vom 4. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Betreibungs- und Konkursamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist,
in die Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er ab 8. Januar 2010 während 6 Wochen ferienabwesend sein werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend macht, weil solche Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid vom 22. Dezember 2009 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers richte sich gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Steuerforderung, worüber indessen nur der Richter und nicht die SchK-Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG , das der Überprüfung der richtigen Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorbehalten sei, befinden könne, nachdem der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag mit Erklärung vom 20. Juni 2009 zurückgezogen habe, sei der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen und das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens dem Beschwerdeführer die Pfändung anzukündigen, Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und diese als nichtig zu erklären,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann